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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18031

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Urteil27.12.2007Landgericht Erfurt10 O 2182/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 932Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 932
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Erfurt Urteil27.12.2007

Unfall beim Grillen: 14-Jährige nicht verpflichtet 17-Jährigen vor Gefahren von Brennspiritus zu warnenÜberlassen von Brennspiritus an 17-Jährigen zulässig

Fragt ein 17-Jähriger eine 14-Jährige nach Brennspiritus, verletzt die 14-Jährige nicht ihre Verkehrs­sicherungs­pflicht, wenn sie den Brennspiritus herausgibt. Sie ist nicht verpflichtet den 17-Jährigen vor den Gefahren von Brennspiritus zu warnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Erfurt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2003 feierte eine 14-Jährige ihren Geburtstag an einem Baggersee mittels eines Grillabends. Dazu wurde ihr von ihrer Mutter unter anderem Brennspiritus mitgegeben. Über die Gefahren von Brennspiritus wurde sie eingehend belehrt. Ein zur selben Zeit grillender 17-Jähriger fragte die 14-Jährige nach ihrem Brennspiritus. Nachdem sie den Brennspiritus herausgab, benutze der 17-jährige den Spiritus. Durch eine Stichflamme entzündete sich der Spiritus in der Flasche und verletzte eine in der Nähe sitzende Person schwer. Der 17-Jährige stritt nachfolgend seine Verantwortung für den Unfall nicht ab. Er meinte jedoch, dass auch die Mutter der 14-Jährigen zumindest eine Mitver­ant­wortung getragen habe, da sie ihrer minderjährigen Tochter den Brennspiritus mitgab. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Mitgeben des Brennspiritus begründete keine Mitver­ant­wortung

Das Landgericht Erfurt entschied gegen den 17-Jährigen. Eine Haftung der Mutter hätte vorausgesetzt, dass sie durch das Mitgeben des Brennspiritus ihre Aufsichts­pflicht verletzt habe (§ 832 BGB). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Allein das Mitgeben von Spiritus stelle keine Pflicht­ver­letzung dar. Allenfalls eine unterlassene Belehrung über die Gefahren von Brennspiritus könne eine Pflicht­ver­letzung begründen. Eine solche Belehrung sei hier aber erfolgt.

Keine Beleh­rungs­pflicht der 14-Jährigen

Es sei nach Ansicht des Landgerichts zudem vollkommen unerheblich gewesen, ob eine Belehrung erfolgte oder nicht. Denn eine 14-Jährige müsse einen 17-Jährigen nicht über die Gefahren von Brennspiritus aufklären. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die körperliche und geistige Entwicklung des älteren Jugendlichen weiter voran­ge­schritten ist als die Entwicklung des jüngeren Jugendlichen. Der Jüngere habe den Älteren daher nicht über die Gefahren des Lebens zu belehren. Der Unfall sei daher allein durch das eigen­ver­ant­wortliche Handeln des 17-Jährigen verursacht worden.

Quelle: Landgericht Erfurt, ra-online (zt/VersR 2008, 932/rb)

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