Das entschied das Landgericht Coburg und sprach einem bei einem Grillunfall schwer verletzten Kind ein Schmerzensgeld von 75.000,- € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150,- € auf Lebenszeit zu. Der Spiritus über den Grill gießende Schadensverursacher könne sich nicht darauf berufen, dass der Vater des klagenden Kindes dieses nicht ausreichend beaufsichtigt habe. Von einem solchen Vorgehen des Schädigers habe der nämlich weder gewusst noch damit rechnen können – und daher allenfalls einfach fahrlässig gehandelt.
Bei einer gemeinsamen Familiengrillfeier im Sommer 1999 ereignete sich ein tragischer Unfall. Die damals eineinhalb Jahre alte Klägerin war mit ihren Eltern zu Besuch bei der Familie des Beklagten. Während ihr Vater das Grillfleisch holen wollte, befasste sich der Beklagte mit dem Entzünden der Kohlen – und wollte mit Spiritus nachhelfen, was der Vater nicht wusste. Das Mädchen war – unbemerkt von allen – in die Nähe des Grills gelaufen. Es bildete sich eine Stichflamme, die das Kind erfasste. Mit schlimmsten Folgen: Schwere Verbrennungen, Intensivstation, eine Vielzahl von Operationen, weitreichende Spätfolgen. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung meinte, auch der Vater der Klägerin habe nicht genug aufgepasst. Sie regulierte daher nur auf der Basis einer 50 prozentigen Haftung.
Eine Rechtsauffassung, die das von der Klägerin angerufene Landgericht Coburg nicht teilte. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Vater der Klägerin tatsächlich seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Bei dem nach seiner Kenntnis nur mit Holzkohlen bestückten Grill habe sich schließlich mit dem Beklagten ein erwachsener Bekannter befunden. Damit, dass der entgegen der Vernunft und trotz der allgemein bekannten Gefährlichkeit Spiritus verwenden würde, habe er nicht rechnen können. Alles in allem habe er allenfalls einfach, nicht aber grob fahrlässig gehandelt. Weil aber Eltern gegenüber ihren Kindern nur bei grober Fahrlässigkeit hafteten, habe der Beklagte (bzw. dessen Versicherung) 100 % der Schäden zu tragen – und wegen der gravierenden Folgen ein hohes Schmerzensgeld nebst Schmerzensgeldrente zu bezahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.03.2003