18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Hinweisverfügung25.11.2015

Kein Schadens­ersatz­anspruch nach Sturz von der BierbankErwachsene haften eigen­ver­ant­wortlich für selbst­ge­fähr­dendes Handeln

Wer einen anderen Erwachsenen zu selbst­ge­fähr­dendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigen­ver­ant­wortlich selbst begeben hat. Unter Hinweis darauf hat das Oberlan­des­gericht Hamm das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte die seinerzeit 51 Jahre alte Klägerin aus Münster im September 2012 mit dem Beklagten aus Selm, einem Bekannten, das sogenannte Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert begaben sich beide zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sogenannten Bierbänken. Als die Parteien eine leere Bierzelt­garnitur erreichten, bestieg der Beklagte eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten herab.

Geschädigte verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden zu sein. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supra­spi­na­tussehne zugezogen. Dieser sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft einschränkt. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

Klägerin ist für Selbst­ge­fährdung allein verantwortlich

Die Schaden­s­er­satzklage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm stellte zunächst fest, dass die Klägerin, nach ihrem eigenen Vortrag, zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen sei. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbst­ge­fährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungs­rechtlich nicht zugerechnet werden.

Bank war erkennbar zum Tanzen ungeeignet

Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbst­ge­fährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbst­ge­fährdung psychisch zu veranlassen. Nur bei Ausnah­me­si­tua­tionen, etwa bei einer übergeordneten Garan­ten­stellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation "heraus­ge­for­derten" Selbst­ge­fährdung komme eine Haftungs­zu­rechnung in Betracht. Eine derartige Ausnah­me­si­tuation liege nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall habe sich vielmehr die erkennbar allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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