Dokument-Nr. 12538
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Landgericht München I Urteil10.11.2011
Verbrennungen durch umgefallenen "Coffee-to-go-Becher" – Schnellrestaurant-Kundin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und SchmerzensgeldKunde muss eigenverantwortlich erkennbare Gefahren abwenden
Der Kundin eines Schnellrestaurants steht kein Anspruch auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld zu, wenn ihr im Auto ein Kaffeebecher des Restaurants durch überwiegend eigenes Verschulden umkippt und der auslaufende Kaffee auf dem Oberschenkel der Kundin Verbrennungen verursacht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin im April 2009 morgens vor der Schule gemeinsam mit ihrem Freund per Auto ein Schnellrestaurant der Beklagten aufgesucht. Beide kauften sich im Drive In unter anderem je einen Becher Kaffee. Der Fahrer nahm den ersten Kaffeebecher entgegen und gab ihn an die Klägerin weiter, die Beifahrerin war. Diese stellte den Becher zwischen ihren Oberschenkeln ab, um dem Fahrer auch den zweiten Kaffeebecher abnehmen zu können. Dies hatte für die Klägerin unangenehme Folgen, denn der zwischen den Oberschenkeln abgestellte Kaffeebecher ergoss sich nun über einen Oberschenkel der Klägerin, wodurch diese Verbrennungen zweiten Grades erlitt.
AG München: Schaden von Klägerin überwiegend selbst verursacht
Das Amtsgericht München hatte die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Schnellrestaurant von rund 1.500 Euro abgewiesen, da das Verschulden der Klägerin die weitaus überwiegende Schadensursache darstelle. Denn die Klägerin hat den heißen Kaffeebecher auf dem Beifahrersitz zwischen ihren Oberschenkeln abgestellt, obwohl ihr bewusst war, dass sich im Becher eine heiße Flüssigkeit befindet und ohne zu prüfen, ob der Deckel tatsächlich fest auf dem Becher sitzt und dicht ist.
Kunde darf nicht davon ausgehen, dass Kaffeebecher fest verschlossen ist
Das Landgericht hat in der öffentlichen Sitzung eigene Prüfungen zur Dichtigkeit der Kaffeebecher der Beklagten angestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Deckel des Kaffeebechers von den Bediensteten der Beklagten nicht fest auf den Kaffeebecher aufgesetzt worden sei, bevor der Kaffeebecher an den Freund der Klägerin überreicht wurde.
LG München I: Klägerin trägt überwiegendes Mitverschulden
Das Landgericht gelangte - wie auch das Amtsgericht - zu dem Ergebnis, dass selbst für den Fall, dass der Deckel doch durch einen Mitarbeiter der Beklagten unvollständig aufgesetzt worden sein sollte, hier ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vorliege, denn die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht soweit, dass den Menschen jegliches Risiko abgenommen werde, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für eigene Rechtsgüter abzuwenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2011
Quelle: Landgericht München I/ra-online
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