21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Meldorf Urteil26.11.2009

Umgefallener Becher mit heißem Kaffee – Schnell­re­staurant nicht zur Schaden­s­er­satz­zahlung verpflichtetVerkehrs­si­che­rungs­pflicht durch Schnell­re­staurant nicht verletzt

Ein Schnell­re­staurant ist nicht verpflichtet an eine Restau­rant­be­su­cherin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines umgefallenen heißen Kaffeebechers zu zahlen. Dies entschied das Amtsgericht Meldorf.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn am 20. April 2009 in dem von den Beklagten betriebenen Schnell­re­staurant u.a. zwei Kaffeebecher und begab sich zurück zu ihrem Pkw. Als ihr Sohn die Kaffeebecher der bereits im Auto sitzenden Klägerin zureichte, fiel einer der Kaffeebecher um. Der Verschluss­deckel löste sich, so dass sich der heiße Kaffee auf das rechte Bein der Klägerin ergoss und diese Verbrennungen II. Grades erlitt. Die Frau verklagte daraufhin das Schnell­re­staurant auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Voraussetzungen für Schaden­s­er­satz­an­spruch nicht gegeben

Die Richter wiesen die Klage jedoch mangels Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung durch das Schnell­re­staurant ab. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu. Es sind weder die Voraussetzungen eines vertraglichen noch eines deliktischen Schaden­s­er­satz­an­spruchs gegeben.

Restaurant ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen für möglicherweise umkippenden Kaffeebecher zu treffen

Zwar ist ein Schnell­re­staurant verpflichtet, auf die Rechtsgüter und damit auch auf die körperliche Unversehrtheit des Vertrags­partners – hier der Klägerin – Rücksicht zu nehmen. Allerdings ist die Klägerin im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten in der Regel nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die sie selbst – ausgehend von der sich ihr konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihr in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt – erfahrungsgemäß nicht erkennen oder vermeiden kann. Nach Auffassung des Amtsgerichts brauchte das Restaurant keine Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass Kunden einen gefüllten Kaffeebecher umkippen lassen. Denn das Umkippen eines Kaffeebechers lasse sich bei einfachster Sorgfalt vermeiden. Außerdem müsse der Deckel des Kaffeebechers im Fall einer unsachgemäßen Behandlung des Kaffeebechers nicht sicher schließen. Schließlich sei dem beklagten Restaurant der zusätzliche Aufwand eines zuverlässig an dem Kaffeebecher befestigten Deckel gemessen an dem denkbar geringen Risiko des Schadens wirtschaftlich nicht zumutbar.

Hintergrund

Der Fall weist eine Parallele zu einem Fall in den USA auf: Am 27. Februar 1992 hatte sich die Amerikanerin Stella Liebeck (* 1912; † 4. August 2004) an einem Kaffeebecher der Fastfoodkette McDonald's schwerste Verbrühungen zugezogen. Sie befand sich als Beifahrerin im geparkten Auto ihres Enkels, als sie den gesamten Kaffee beim Entfernen des Plastikdeckels vom Schaum­po­ly­styrol-Becher verschüttete. Da sie den Becher zwischen den Knien hielt, floss der Kaffee über ihre Beine und kam - da er von der Jogginghose aufgesaugt wurde - längere Zeit mit der Haut in Berührung. Stella Liebeck erlitt dadurch Verbrühungen dritten Grades auf 6 % ihrer Körper­o­ber­fläche und verbrachte acht Tage im Krankenhaus, wo auch eine Hauttrans­plan­tation durchgeführt wurde. Später sprach ihr ein Gericht 480.000,- Doller Schmerzensgeld zu. Nachdem McDonald's in Berufung ging, einigte man sich 1994 auf einen Vergleich, über dessen Höhe nichts bekannt ist.

Quelle: ra-online, AG Meldorf

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