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Landgericht Oldenburg Beschluss07.11.2013
Restaurantbesucher hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Ausschank schimmeligen BiersGeringfügige Einschränkungen des Wohlbefindens können nicht durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden
Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Restaurantbesucher, der Magen- und Darmprobleme mit Übelkeit und Erbrechen erlitten hat, weil ihm eine Flasche mit schimmeligem Bier ausgeschenkt wurde, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Nach Auffassung des Gerichts ist eine geringfügige, das Wohlbefinden nicht nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung nicht durch Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls begehrte Prozesskostenhilfe für die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro. Nach seinen Angaben trank er am 8. Februar 2013 in einem Restaurant in Jever eine Flasche Jever light. Als er diese etwa zur Hälfte geleert hatte, bemerkte er einen seltsamen Geschmack und stellte dann fest, dass die Flasche voller Schimmel war. Am Abend hatte er Magen- und Darmprobleme, die zu Übelkeit und Erbrechen und auch zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führten.
Antragsgegnerin bietet Brauereibesichtigung als Entschuldigung an
Die Antragsgegnerin entschuldigte sich beim Antragsteller und bot ihm für den entstandenen Schaden eine Brauereibesichtigung, sowie ein Handtuch an. Dies lehnte der Antragsteller ab und begehrte nun im Wege der Prozesskostenhilfe die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro.
Für Bagatellbeeinträchtigung besteht nach Abwägung kein Schmerzensgeldanspruch
Das Amtsgericht Jever hat mit Beschluss vom 25. September 2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Oldenburg die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich um eine Bagatellbeeinträchtigung handelt, für die nach Abwägung kein Schmerzensgeldanspruch besteht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich nur um eine geringfügige, das Wohlbefinden nicht nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung (für die Dauer von wenigen Stunden) gehandelt hat, die nicht durch Zahlung eines Schmerzensgeldes auszugleichen ist. Auch die Reaktion der Antragsgegnerin rechtfertige keine andere Entscheidung. Vielmehr habe sich diese entschuldigt und eine Wiedergutmachung angeboten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg/ra-online
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