21.11.2024
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Landgericht Oldenburg Beschluss07.11.2013

Restau­rant­be­sucher hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Ausschank schimmeligen BiersGeringfügige Einschränkungen des Wohlbefindens können nicht durch die Zahlung eines Schmer­zens­geldes ausgeglichen werden

Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Restau­rant­be­sucher, der Magen- und Darmprobleme mit Übelkeit und Erbrechen erlitten hat, weil ihm eine Flasche mit schimmeligem Bier ausgeschenkt wurde, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Nach Auffassung des Gerichts ist eine geringfügige, das Wohlbefinden nicht nachhaltig beein­träch­tigende Erkrankung nicht durch Zahlung eines Schmer­zens­geldes ausgeglichen werden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls begehrte Prozess­kos­tenhilfe für die Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro. Nach seinen Angaben trank er am 8. Februar 2013 in einem Restaurant in Jever eine Flasche Jever light. Als er diese etwa zur Hälfte geleert hatte, bemerkte er einen seltsamen Geschmack und stellte dann fest, dass die Flasche voller Schimmel war. Am Abend hatte er Magen- und Darmprobleme, die zu Übelkeit und Erbrechen und auch zu einer Beein­träch­tigung der Nachtruhe führten.

Antragsgegnerin bietet Braue­rei­be­sich­tigung als Entschuldigung an

Die Antragsgegnerin entschuldigte sich beim Antragsteller und bot ihm für den entstandenen Schaden eine Braue­rei­be­sich­tigung, sowie ein Handtuch an. Dies lehnte der Antragsteller ab und begehrte nun im Wege der Prozess­kos­tenhilfe die Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro.

Für Bagatell­be­ein­träch­tigung besteht nach Abwägung kein Schmer­zens­geldan­spruch

Das Amtsgericht Jever hat mit Beschluss vom 25. September 2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Oldenburg die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich um eine Bagatell­be­ein­träch­tigung handelt, für die nach Abwägung kein Schmer­zens­geldan­spruch besteht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich nur um eine geringfügige, das Wohlbefinden nicht nachhaltig beein­träch­tigende Erkrankung (für die Dauer von wenigen Stunden) gehandelt hat, die nicht durch Zahlung eines Schmer­zens­geldes auszugleichen ist. Auch die Reaktion der Antragsgegnerin rechtfertige keine andere Entscheidung. Vielmehr habe sich diese entschuldigt und eine Wieder­gut­machung angeboten.

Quelle: Landgericht Oldenburg/ra-online

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