18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.12.2002

Hersteller von "Mars" und "Snickers" haftet nicht für Diabe­te­s­er­krankung eines RichtersIndividuelle Nahrungs­zu­sam­men­stellung liegt grundsätzlich in der Eigen­ver­ant­wortung des Konsumenten

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat die Klage eines an Diabetes erkrankten Richters gegen den Hersteller von "Mars" und "Snickers" auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückgewiesen. Die Erkrankung des Richters ist nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht zweifelsfrei auf den Konsum der Schokoriegel des beklagten Unternehmers zurückzuführen.

Bei dem 1955 geborenen Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im Jahre 1998 ein Diabetes mellitus Typ II b, so genannte Altersdiabetes, festgestellt. Der Mann machte geltend, dass die Erkrankung allein auf den Konsum von Schokoriegeln der Beklagten zurückzuführen sei, unter Umständen auch noch auf den zusätzlichen Genuss von Coca Cola, deren Herstellerin er in einem Paral­lel­ver­fahren vor dem Landgericht Essen in Anspruch nahm. 1994 habe er, bedingt durch Zeitdruck und Arbeits­über­lastung, bei Zwischen­mahl­zeiten pro Arbeitstag wenigstens zwei Riegel "Mars" oder "Snickers" verzehrt und zudem täglich etwa einen Liter Coca Cola getrunken. Dies bedeute eine Zuckeraufnahme von etwa 39,5 Kilogramm pro Jahr, die ursächlich für seine Erkrankung geworden sei.

Erkrankung lässt sich nicht zweifelsfrei auf Konsum von Mars- und Snickers-Riegeln zurückführen

Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Voraussetzung für eine Haftung sei eine Pflicht­ver­letzung der Beklagten. Bereits diese sei nicht feststellbar. Ein "Konstruk­ti­o­ns­fehler" sei der Beklagten nicht anzulasten. Bei den zur Herstellung der Riegel verwendeten Zutaten, insbesondere raffiniertem Zucker und Kakao, handele es sich unstreitig um lebens­mit­tel­rechtlich nicht zu beanstandende Stoffe. Ein "Instruk­ti­o­ns­fehler" sei auch nicht gegeben. Die Beklagte habe ihre Riegel nicht mit Warnhinweisen über durch den Verzehr drohende Gesund­heits­ge­fahren versehen müssen. Wenn eine Gesund­heits­gefahr bestünde, so ergebe sich diese aus dem übermäßigen Genuss zuckerhaltiger Lebensmittel. Die individuelle Nahrungs­zu­sam­men­stellung sei aber grundsätzlich der Eigen­ver­ant­wortung des Konsumenten überlassen. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die konkrete Erkrankung des Klägers auf den Konsum eben dieser Produkte zurückzuführen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1595

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI