21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil07.09.2005

Zuviel Lakritz gegessen? - Schmer­zens­geldklage gegen HARIBO abgewiesenKein Warnhinweis auf Lakritz­ver­packung notwendig

Das OLG Köln hat die Abweisung einer auf den Verzehr größerer Mengen von Lakritz gestützten Schmer­zens­geldklage gegen den Süßwa­ren­her­steller HARIBO im Berufungs­ver­fahren bestätigt (Urt. v. 07.09.2005, rechtskräftig).

Die Klägerin, eine heute 50 Jahre alte Berlinerin, hatte nach ihrer Behauptung in der Zeit zwischen November 2002 und Februar 2003 täglich eine 400-Gramm-Packung der Lakritzmischung "Matador-Mix" der beklagten Firma HARIBO verzehrt. Am 22.02.2003 brach die Klägerin in ihrer Wohnung ohnmächtig zusammen und musste mit Herzbeschwerden in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Sie blieb bis zum 12.03.2003 in stationärer Behandlung und absolvierte anschließend eine dreiwöchige Kur; bis zum 03.07.2003 war sie arbeitsunfähig. Die Klägerin führt die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen auf den Verzehr der Lakritzmischung zurück. Das Produkt enthalte Glycyrrhizin, das zu Störungen im Mineral­stoff­haushalt des menschlichen Körpers führen und Gesund­heits­be­schwerden der in Rede stehenden Art, insbesondere einen erheblichen Blutdruck­anstieg hervorrufen könne. Nach Meinung der Klägerin habe die Beklagte auf diese Gefährdungen hinweisen müssen. Die auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes von mindestens 6.000 Euro, Erstattung von Heilbe­hand­lungs­kosten und Verdien­st­ausfall in Höhe von knapp 1.500 Euro sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für eventuelle Zukunftsschäden gerichtete Klage hat das LG Bonn abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen blieb vor dem OLG Köln ebenfalls erfolglos:

Ein zur Haftung der Beklagten führender Produktfehler im Sinne eines sog. Instruk­ti­o­ns­fehlers lasse sich nicht feststellen. Soweit das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium einen Verzehrhinweis empfehle, wenn ein Lakrit­zer­zeugnis einen Glycyr­rhi­zin­gehalt von über 2 % aufweise, sei dieser Wert hier nicht erreicht worden. Nach Angaben der Beklagten liege der Glycyr­rhi­zin­gehalt der Lakritzmischung zwischen ,08 und ,18 %. Eine von der Klägerin zur behördlichen Untersuchung gegebene Packung habe einen Anteil von ,12 % aufgewiesen. Aus europäischem Recht ergebe sich ebenfalls keine Kennzeich­nungs­pflicht. Nach einer - ohnehin erst 2004 erlassenen - EU-Richtlinie seien Süßwaren, die Glycyr­rhi­zinsäure in einer Konzentration von mindestens ,1 % enthalten, mit der Angabe "enthält Lakritz" zu versehen, soweit dieser Begriff nicht bereits in der Zutatenliste oder im Produktnamen enthalten sei. Diesem Erfordernis habe der "Matador-Mix" schon seinerzeit entsprochen, weil die Verpackung sogleich unter dem Produktnamen den Zusatz "Lakritzmischung" aufweise. Einen Warnhinweis sehe die EU-Richtlinie erst ab einer - hier nicht erreichten - Konzentration von mindestens ,4 % vor. Dass diese EU-rechtlichen Vorgaben aus wissen­schaft­licher Sicht unzureichend seien, könne nicht festgestellt werden.

siehe auch: Hersteller von "Mars" und "Snickers" haftet nicht für Diabe­te­s­er­krankung eines Richters

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 08.08.2005

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