23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18375

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Urteil06.05.2014Oberlandesgericht Hamm9 U 13/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 985Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 985
  • NZV 2014, 474Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 474
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Oberlandesgericht Hamm Urteil06.05.2014

Wellenförmige Schwimm­ba­d­rutsche muss zur Vermeidung von Unfällen deutlich auf richtige Rutschhaltung hinweisenSchwimm­bad­be­treiber haftet nicht für Verletzungen bei falscher Nutzung einer Schwimm­ba­d­rutsche

Eine wellenförmige Schwimm­ba­d­rutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verlet­zungs­risiken geboten ist. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Paderborn.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 22 Jahre alte Klägerin aus Ritterhude besuchte im Juli 2009 das von der Beklagten in Paderborn unterhaltene Freibad. In diesem befand sich eine wellenförmige Rutsche, bei deren Benutzung die Klägerin verunfallte und sich eine Berstungs­fraktur an der Lenden­wir­belsäule zuzog. Von der Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Rutsche in ihrer Formgebung fehlerhaft sei, weil die Wellenform die - sich bei ihrem Unfall realisierte - Gefahr berge, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies bestätigten auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Unfal­lur­sächliche Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung nicht feststellbar

Die Schaden­s­er­satzklage blieb jedoch erfolglos. Sachverständig beraten hatte das Oberlan­des­gericht Hamm keine unfal­lur­sächliche Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung der Beklagten feststellen können.

Verlet­zungs­gefahr ist bei Beachtung der an der Rutsche angebrachten Benut­zer­hinweise vermeidbar

Die Rutsche habe den sicher­heits­tech­nischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefähr­dungs­po­tential auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benut­zer­hinweise beachte. Das gelte auch unter Berück­sich­tigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebene Rutsch­po­si­tionen - sitzend und nach vorne vorgebeugt - gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Der Nutzer könne lediglich subjektiv den Eindruck eines Abhebens erhalten, tatsächlich liege dem nur ein geringerer Anpressdruck auf der Welle zugrunde. Erst dann, wenn der Nutzer - den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend - eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, so dass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit eine den vorhandenen Benut­zer­hin­weisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären.

Beschilderung hat hinreichend auf korrekte Sitzhaltung hingewiesen

Die Beklagte hafte auch nicht deswegen, weil sie die Nutzer unzureichend instruiert oder beaufsichtigt habe. Auf die korrekte Sitzhaltung habe die Beschilderung hinreichend hingewiesen. Eines Warnhinweises auf die nicht vorhandene Gefahr des unwillentlichen Abhebens habe es nicht bedurft.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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