Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 76 Jahre alte Kläger und die seinerzeit 63 Jahre alte Klägerin, beide aus Witten, überquerten im Januar 2013 gegen 17 Uhr als dunkel gekleidete Fußgänger - lediglich die Klägerin trug eine beigefarbige Hose - die Elberfelder Straße in Witten in einem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw auf 70 km/h begrenzt ist. Sie wurden von dem im Rechtsstreit verklagten Fahrer eines Pkw Opel erfasst und schwer verletzt. Die im Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass der Pkw-Fahrer entweder 81 km/h gefahren oder zu spät auf die die Fahrbahn betretenden Fußgänger reagiert hatte. Durch den Zusammenstoß hatten die Kläger gravierende Verletzungen davon getragen. Beide Kläger erlitten u.a. lebensgefährliche Kopf- und Lungenverletzungen. Die Verletzungen sind bis heute nicht folgenlos verheilt. Die Kläger mussten längere Zeit stationär behandelt werden und sind bereits mehrfach operiert worden. Ihre ärztlichen Behandlungen dauern an.
Vom beklagten Pkw-Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangen die Kläger Ersatz ihrer Sachschäden und immateriellen Schäden nach einer Haftungsquote von 2/3 zulasten der Beklagten. Unter Berücksichtigung dieser Quote machen sie u.a. ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro für den Kläger und von 60.000 Euro für die Klägerin geltend.
Das Landgericht Bochum wies die Klage ab und verwies auf eine einfache Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten, die hinter den groben Verstoß der Kläger gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) zurücktrete.
Die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil war teilweise erfolgreich. Nach ergänzender Beweisaufnahme entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten der Beklagten und von 2/3 zulasten der Kläger zu verteilen sei. Ausgehend hiervon erließ das Gericht ein Grund- und Teil-Endurteil und wies das Betragsverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, damit dort die Schadenshöhe geklärt werden kann.
Die Parteien würden laut Gericht im Verhältnis der genannten Quote für die bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden haften. Das folge aus einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge, wobei auf beiden Seiten ein schuldhaftes Verhalten zu berücksichtigen sei.
Den Klägern sei ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Sie hätten das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen müssen und passieren lassen müssen, bevor sie die Fahrbahnbegrenzungslinie überschritten hätten. Auch den Pkw-Fahrer treffe ein Verschulden. Er habe entweder die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten oder die die Fahrbahn betretenden Fußgänger zu spät bemerkt bzw. zu spät auf diese reagiert.
Nach den mit Hilfe eines Sachverständigen getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang wäre der Unfall für den Pkw-Fahrer zwar nicht gänzlich vermeidbar gewesen, wenn er die erlaubten 70 km/h eingehalten hätte. Es wäre dann aber - bei der gebotenen sofortigen Reaktion auf das erreichen bzw. Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie durch die Kläger - zu einer deutlich weniger schweren Kollision mit ca. 25 km/h anstatt der tatsächlichen Kollision mit mindestens 60 km/h gekommen. Zudem wäre der vorauseilende Kläger nur streifend erfasst worden. Die beiden alternativ anzunehmenden, sich unfallursächlich auswirkenden Verkehrsverstöße des Pkw-Fahrers hätten ein gleichwertiges Gewicht und rechtfertigten die Haftungsquote von 1/3 zulasten der Beklagten. Der schwerwiegende Verkehrsverstoß der Kläger, ohne den der Unfall zudem gänzlich vermieden worden wäre, wiege deutlich schwerer und rechtfertige eine Quote von 2/3 zu ihren Lasten.
Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online