18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17314

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Urteil24.09.2013BundesgerichtshofVI ZR 255/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 22Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 22
  • MDR 2014, 27Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 27
  • NJW 2014, 217Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 217
  • NJW-Spezial 2013, 745 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 745, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hildesheim, Urteil20.09.2011, 3 O 417/10
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil03.05.2012, 5 U 185/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.09.2013

Betrunkener Zustand eines Fußgängers begründet noch nicht überwiegendes Verschulden an UnfallWeitere Feststellungen wie Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwin­dig­keiten erforderlich

Kommt es zwischen einem Fußgänger und einem Auto zu einem Verkehrsunfall, begründet der betrunkene Zustand des Fußgängers allein nicht ein überwiegendes Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr sind weitere Feststellungen zu Entfernungen, Abständen, Endlagen und Geschwin­dig­keiten erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2009 wurde gegen 20.11 Uhr eine Fußgängerin innerhalb eines Ortes beim Überqueren der Straße von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Es stellte sich heraus, dass die Fußgängerin zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert war. Eine Blutprobe ermittelte eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,75 Promille. Die Fußgängerin klagte aufgrund des Vorfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Das Landgericht Hildesheim und das Oberlan­des­gericht Celle wiesen die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Fußgängerin am Zustandekommen des Unfalls ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten sei. Sie habe in einem Zustand der erheblichen Alkoholisation ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO begangen und sei ohne auf den Verkehr zu achten über die Straße gegangen. Das Verschulden der Fußgängerin habe dermaßen überwogen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurückgetreten sei. Gegen diese Entscheidung legte die Fußgängerin Revision ein.

Kein Haftungs­aus­schluss wegen überwiegendem Mitverschulden der Fußgängerin

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Fußgängerin und hob das Berufungsurteil auf. Die Haftung der Autofahrerin sei nicht wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Fußgängerin ausgeschlossen gewesen. Zwar sei es richtig, dass eine Haftung im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen kann, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrs­wi­driges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen haben jedoch nicht vorgelegen.

Alkoholisierter Zustand begründete kein Haftungs­aus­schluss

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs führe der Umstand, dass ein Fußgänger in erheblich alkoholisierten Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO eine Straße überquert, ohne auf den Verkehr zu achten, nicht zu einem überwiegenden die Haftung des Autofahrers ausschließendes Mitverschulden. Dazu seien vielmehr weitere Feststellungen zum Unfallhergang erforderlich, insbesondere zu den Entfernungen, Abständen, Endlagen und Geschwin­dig­keiten. Solche Feststellungen habe das Berufungs­gericht aber nicht getroffen. Es habe daher nicht wissen können, welche Wegstrecke die Fußgängerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsort zurückgelegt hatte, ob die Autofahrerin die Fußgängerin hätte sehen können und ob eine sofortige Reaktion der Autofahrerin den Unfall hätte verhindern können.

Aufhebung und Zurückweisung des Berufungs­urteils

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Oberlan­des­ge­richts daher aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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