18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.11.2010

OLG Hamm zur Frage des Verbleibs von Trennungs­kindern bei der Auswanderung eines ElternteilsGericht muss Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts aufgrund von Auswan­de­rungs­wünschen und ungesicherter Beschulung der Kinder im Ausland klären

Das Oberlan­des­gericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob für das Kindswohl eine Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib bei dem weiter im Inland ansässigen Elternteil die bessere Lösung sei.

Im vorliegenden Fall sind aus der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft der Antragsteller zwei jetzt 9 und 11 Jahre alte Kinder hervorgegangen; beide Elternteile sind sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder in der Woche bei der Mutter und verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die Eltern die Kinder aus der Schule ab und gaben zur Begründung an, die Mutter wolle ihren Lebensmittelschwerpunkt im Ausland begründen. Die Mutter unternahm mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine mehrmonatige Segelreise. Die Mutter legte zunächst Bildungs­konzepte vor. Sie beabsichtigt, sich auf einer griechischen Insel niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englisch­sprachige Schule zu schicken.

Kindesvater erhält Aufent­halts­be­stim­mungsrecht

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Oberlan­des­gericht Hamm dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertragen. Dies sei aufgrund der im Einzelfall vorgenommen umfassenden Abwägung der Kindes­wohl­ge­sichts­punkte geboten, bevor durch die beabsichtigte Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien.

Wohnsitzwechsel zum Vater mit weniger Veränderungen für Kinder verbunden

Eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel bestehe nicht. Mit dem Wechsel des Lebens­mit­tel­punktes an den Wohnsitz des Vaters seien weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, weil ihnen das deutsche Schulsystem bekannt sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen. Nach Auffassung des Senats sei vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme der Kinder eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem eher möglich, als die mit Sprach- und Schrift­pro­blemen verbundene Beschulung in fremder kultureller Umgebung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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