21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil09.12.2013

BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTEMit gelber und schwarzer Farbe unterlegter Wahlplakat-Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ verletzt Persönlichkeits­rechte des BVB

Die Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA hat gegen den Kreisverband Dortmund der Partei DIE RECHTE eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem Kreisverband untersagt, Werbeplakate zur Kommunalwahl in Dortmund zu verwenden, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ zeigen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Landgerichts Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall beabsichtigte der Dortmunder Kreisverband der Partei DIE RECHTE unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruchs „von der Südtribüne in den Stadtrat“ mit einem Foto ihres Spitzen­kan­didaten auf Wahlplakaten um Stimmen für die im Mai 2014 anstehende Kommunalwahl in Dortmund zu werben. Die klagende Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA sieht in der Verwendung des Begriffs „Südtribüne“ im Zusammenhang mit der gelbschwarzen Farbkombination auf dem Querbalken einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie verlangt von dem beklagten Kreisverband, diese Wahlwerbung zu unterlassen.

Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht des BVB erheblich und rechtswidrig

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Unter­las­sungs­an­spruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bestätigt und die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußba­ll­mann­schaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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