21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17890

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Urteil06.02.2014Oberlandesgericht Hamm6 U 80/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 776Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 776
  • NJW-RR 2014, 804Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 804
  • NZV 2014, 359Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 359
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Oberlandesgericht Hamm Urteil06.02.2014

Nachzügler bei einer Fahrradtour müssen selbst auf das Einhalten der Verkehrs­vor­schriften im Straßenverkehr achtenVon Organisatoren der Fahrradtour ergriffene Siche­rungs­maß­nahmen müssen nicht für einzeln fahrende Nachzügler aufrecht­er­halten werden

Organisatoren einer als Gruppenfahrt veranstalteten Fahrradtour sind nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Siche­rungs­maß­nahmen auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrecht­er­halten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall nahm der seinerzeit 20 Jahre alte Kläger aus Rahden im Juni 2011 an einer vom beklagten Schützenverein aus Rahden organisierten Fahrradtour der Jungschützen teil. Die in einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Siche­rungs­posten begleitet, die größere, verkehr­s­trächtige Straßen absperrten und der Gruppe so ein gefahrloses Überqueren ermöglichten. Bedingt durch die Panne eines Teilnehmers löste sich der Kläger von der Gruppe, um dieser sodann einzeln fahrend zu folgen. Als er von einem Waldweg kommend die übergeordnete Lübbecker Straße in Espelkamp überquerte, kollidierte er mit einem bevorrechtigten Kraftfahrzeug, weil er dessen Vorfahrt nicht beachtete. Er erlitt schwere Kopfver­let­zungen und befindet sich seit dem Unfall in einem komatösen Zustand. Mit der Begründung, der beklagte Verein habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil ihm die Siche­rungs­posten das gefahrlose Überqueren der Lübecker Straße nicht ermöglicht hätten, hat der Kläger - unter Berück­sich­tigung eines Mitverschuldens seinerseits - Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro.

Nachzügler durfte nicht auf ein durch die Siche­rungs­kräfte überwachtes gefahrloses Überqueren der Straßen vertrauen

Die Klage blieb vor dem Oberlan­des­gericht Hamm allerdings erfolglos. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Unfall des Klägers auf einer dem beklagten Verein zuzurechnenden Pflicht­ver­letzung beruht. Der Verein habe die Radtour mit ausreichenden Sicher­heits­vor­keh­rungen und unter Berück­sich­tigung der einschlägigen straßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger als Nachzügler zu der vorausfahrenden Gruppe von Fahrrädern ein gefahrloses Überqueren der Lübbecker Straße zu ermöglichen. Für den Kläger habe sich eine veränderte Situation ergeben, nachdem er sich aus dem geschlossenen Verband der Fahrräder gelöst habe. Er habe nicht mehr darauf vertrauen können, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Siche­rungs­kräfte des Vereins ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr hätten die Organisatoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrs­vor­schriften achten würden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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