21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil06.04.2017

Überwiegendes Verschulden eines Fußgängers an Verkehrsunfall bei Überqueren der Fahrbahn ohne Beobachtung des VerkehrsBeim Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger muss Fahrzeugführer Geschwindigkeit reduzieren

Überquert ein Fußgänger eine Straße ohne den Verkehr zu beobachten und kommt es dadurch zu einem Zusammenstoß mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug, so haftet der Fußgänger überwiegend für die Unfallfolgen. Beim Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger muss der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit jedoch reduzieren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Juni 2012 kam es auf einer Straße zu einer Kollision zwischen einer Fußgängerin und einer Motor­rad­fahrerin. Die Fußgängerin wollte die Straße überqueren und bemerkte nicht das von rechts kommende Motorrad. Sie wurde daher nach der Fahrbahnmitte vom Motorrad erfasst und dabei schwer verletzt. Die Fußgängerin klagte aufgrund dessen gegen die Motor­rad­fahrerin und deren Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz. Sie gab an, vor dem Betreten der Straße den Verkehr beobachtet und das Motorrad nicht gesehen zu haben.

Landgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Essen wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Motor­rad­fahrerin mit 55 km/h die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 5 km/h überschritten habe. Ihr sei dennoch kein Verschulden an dem Unfall anzulasten. Vielmehr habe die Klägerin den Unfall allein verschuldet, weil sie das Vorrecht der Beklagten nicht beachtet habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn in der nachgewiesenen Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit um 5 km/h liege ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen § 3 StVO. Zudem hätte sie sofort auf das Betreten der Straße durch die Klägerin mit einer Geschwin­dig­keits­re­du­zierung reagieren müssen. Dadurch hätte sich der Unfall nach Ansicht eines Sachver­ständigen vermeiden lassen können. Bei unachtsamen Verhalten eines Fußgängers bestehe die Pflicht zu Brems- oder Ausweich­pflichten sowie zur Geschwin­dig­keits­re­du­zierung. Ein Fahrzeugführer dürfe sich nicht ohne weiteres drauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor einer Fahrbahn­be­grenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen.

Erhebliches Mitverschulden bei Überqueren der Fahrbahn ohne Beobachtung des Verkehrs

Der Klägerin sei aber nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, was zu einem Haftungsanteil der Klägerin von 2/3 führe. Sie habe fahrlässig gegen ihre aus § 25 Abs. 3 StVO folgende Verpflichtung zur sorgfältigen Beobachtung des Fahrzeug­verkehrs bei Überquerung der Straße verstoßen. Sie hätte nicht nur vor dem Betreten der Straße, sondern auch während des Überquerens den Verkehr in beiden Richtungen überwachen und spätestens ab der Straßenmitte erneut nach rechts blicken müssen. Dieser Verstoß wiege schwerer als der Verkehrsverstoß der Beklagten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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