18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27136

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Urteil10.04.2018Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 196/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 925Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 925
  • NJW-Spezial 2018, 361Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 361
  • NZV 2018, 474Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 474
  • VersR 2018, 1210Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1210
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil03.12.2014, 1 O 17/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil10.04.2018

Überqueren einer Fahrbahn trotz eines erkennbar herannahenden Fahrzeugs begründet überwiegende Haftung des Fußgängers an UnfallFahrzeugführer muss Geschwindigkeit bei einem am Fahrbahnrand auftauchenden Fußgänger nicht reduzieren

Überquert ein Fußgänger eine Fahrbahn, obwohl ein herannahendes Fahrzeug erkennbar ist, haftet der Fußgänger wegen des Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO weit überwiegend für den Unfall. Ein Fahrzeugführer muss allein aufgrund des Auftauchens eines Fußgängers am Fahrbahnrand nicht seine Geschwindigkeit reduzieren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden eine Autofahrerin und ihr Haftpflicht­ver­si­cherer wegen eines Verkehrsunfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft an einem Abend im Februar 2010 auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. An dem Abend wollte ein Fußgänger bei starkem Regen an einer Querungshilfe an einer Straßen­ein­mündung die Fahrbahn überqueren. Dabei wurde er von dem Pkw der Beklagten erfasst und schwer verletzt. Die Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Erlaubt waren 100 km/h. Das Landgericht Kleve gab der Klage zu 40 % statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Haftung des Fußgängers in Höhe von 80 % für Unfallfolgen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beklagte habe nur zu 20 % für die Unfallfolgen gehaftet, da der Fußgänger den Unfall selbst verschuldet habe. Auf Seiten der Beklagten sei leidglich die Betriebsgefahr ihres Pkw zu berücksichtigen.

Schuldhafter Verkehrsverstoß wegen Erkennbarkeit des herannahenden Fahrzeugs

Dem geschädigten Fußgänger sei vorzuwerfen, so das Oberlan­des­gericht, dass er seinen Sorgfalts­pflichten nach § 25 Abs. 3 StVO nicht nachgekommen sei. Nach den Feststellungen eines Sachver­ständigen sei der Pkw der Beklagten aus einer Entfernung von 50 m zu erkennen gewesen. Somit hätte der Zusammenstoß durch Zurückstellen der Überque­rungs­absicht verhindert werden können. Es sei zu beachten, dass ein Fußgänger beim Überqueren einer Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang habe, besondere Vorsicht walten lassen müsse. Er dürfe insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.

Kein Sorgfalts­verstoß der Pkw-Fahrerin

Der Beklagten sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts dagegen kein Sorgfalts­verstoß anzulasten. Sie sei deutlich unterhalb der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit gefahren und habe ihre Geschwindigkeit nicht weiter drosseln müssen. Es widerspreche dem allgemeinen Interesse an der Aufrecht­er­haltung des fließenden Verkehrs von einem Fahrzeugführer bereits beim Auftauchen eines Fußgängers in der Nähe einer Querungshilfe eine Geschwin­dig­keits­re­du­zierung zu erwarten. Ein Fahrzeugführer dürfe vielmehr auf ein verkehrs­ge­rechtes Verhalten der übrigen Verkehrs­teil­nehmer vertrauen. Etwas anderes könne bei nach § 3 Abs. 2a StVO besonders geschützten Personen gelten, zu denen der geschädigte Fußgänger aber nicht gehört habe.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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