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- NJW-RR 2018, 925Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 925
- NJW-Spezial 2018, 361Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 361
- NZV 2018, 474Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 474
- VersR 2018, 1210Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1210
- Landgericht Kleve, Urteil03.12.2014, 1 O 17/12
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil10.04.2018
Überqueren einer Fahrbahn trotz eines erkennbar herannahenden Fahrzeugs begründet überwiegende Haftung des Fußgängers an UnfallFahrzeugführer muss Geschwindigkeit bei einem am Fahrbahnrand auftauchenden Fußgänger nicht reduzieren
Überquert ein Fußgänger eine Fahrbahn, obwohl ein herannahendes Fahrzeug erkennbar ist, haftet der Fußgänger wegen des Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO weit überwiegend für den Unfall. Ein Fahrzeugführer muss allein aufgrund des Auftauchens eines Fußgängers am Fahrbahnrand nicht seine Geschwindigkeit reduzieren. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden eine Autofahrerin und ihr Haftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft an einem Abend im Februar 2010 auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. An dem Abend wollte ein Fußgänger bei starkem Regen an einer Querungshilfe an einer Straßeneinmündung die Fahrbahn überqueren. Dabei wurde er von dem Pkw der Beklagten erfasst und schwer verletzt. Die Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Erlaubt waren 100 km/h. Das Landgericht Kleve gab der Klage zu 40 % statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Haftung des Fußgängers in Höhe von 80 % für Unfallfolgen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beklagte habe nur zu 20 % für die Unfallfolgen gehaftet, da der Fußgänger den Unfall selbst verschuldet habe. Auf Seiten der Beklagten sei leidglich die Betriebsgefahr ihres Pkw zu berücksichtigen.
Schuldhafter Verkehrsverstoß wegen Erkennbarkeit des herannahenden Fahrzeugs
Dem geschädigten Fußgänger sei vorzuwerfen, so das Oberlandesgericht, dass er seinen Sorgfaltspflichten nach § 25 Abs. 3 StVO nicht nachgekommen sei. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen sei der Pkw der Beklagten aus einer Entfernung von 50 m zu erkennen gewesen. Somit hätte der Zusammenstoß durch Zurückstellen der Überquerungsabsicht verhindert werden können. Es sei zu beachten, dass ein Fußgänger beim Überqueren einer Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang habe, besondere Vorsicht walten lassen müsse. Er dürfe insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.
Kein Sorgfaltsverstoß der Pkw-Fahrerin
Der Beklagten sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts dagegen kein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Sie sei deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren und habe ihre Geschwindigkeit nicht weiter drosseln müssen. Es widerspreche dem allgemeinen Interesse an der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs von einem Fahrzeugführer bereits beim Auftauchen eines Fußgängers in der Nähe einer Querungshilfe eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erwarten. Ein Fahrzeugführer dürfe vielmehr auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen. Etwas anderes könne bei nach § 3 Abs. 2a StVO besonders geschützten Personen gelten, zu denen der geschädigte Fußgänger aber nicht gehört habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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