15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17971

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Urteil06.02.2014Oberlandesgericht Hamm6 U 101/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 206Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 206
  • NJW 2014, 3790Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3790
  • NZV 2016, 35Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 35
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Oberlandesgericht Hamm Urteil06.02.2014

Schaden eines ungeklärten Ketten­auf­fahr­unfalls ist hälftig zu teilenBeweis des ersten Anscheins hinsichtlich Schuld des zuletzt auffahrenden Fahrzeugs bei Ketten­auf­fahr­unfällen nicht anwendbar

Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Ketten­auf­fah­r­unfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter teilweiser Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Landgerichts Münster.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus Gronau stammenden Parteien - der Kläger mit seinem von seiner Frau gefahrenen Pkw Renault Grand Scénic und die Beklagte mit ihrem Pkw Renault Clio - waren im Mai 2011 an einem Ketten­auf­fah­r­unfall auf der Gildehauser Straße in Gronau beteiligt. Dabei prallte die Beklagte mit ihrem Fahrzeug als letzte der an dem Unfall insgesamt beteiligten vier Fahrzeuge auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers erlitt neben dem durch das Auffahren der Beklagten verursachten Heckschaden durch eine Kollision mit dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug auch einen Frontschaden. Im Prozess konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Ehefrau des Klägers unter Verkürzung des Bremsweges für die ihr folgende Beklagte zuerst auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war oder ob die Beklagte das klägerische Fahrzeug erst durch ihr Auffahren auf das vor dem klägerischen Pkw befindliche Fahrzeug aufgeschoben hatte. Mit der Begründung, ein Beweis des ersten Anscheins spreche für die Unauf­merk­samkeit der auffahrenden Beklagten hat der Kläger von ihr 100 prozentigen Ersatz des an seinen Wagen entstandenen Heckschadens von ca. 5.300 Euro verlangt.

OLG: Kläger kann sich nicht auf Beweis des ersten Anscheins berufen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat dem Kläger 50 prozentigen Schadensersatz zugesprochen. Im vorliegenden Fall könne sich der Kläger, so das Gericht, nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der auffahrenden Beklagten berufen.

Vom Beweis des ersten Anscheins vorausgesetzter typischer Gesche­hens­ablauf liegt nicht vor

Dass ein Verschulden der Beklagten die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges erhöht habe, stehe nicht fest. Er sei nicht bewiesen und ergebe sich nicht aus einem Beweis des ersten Anscheins. Zwar spreche bei gewöhnlichen Auffahrunfällen regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicher­heits­abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei oder zu spät reagiert habe. Dieser Beweis des ersten Anscheins sei bei Ketten­auf­fah­r­un­fällen wie dem vorliegenden aber nicht anzuwenden. Der von dem Beweis des ersten Anscheins vorausgesetzte typische Gesche­hens­ablauf liege nicht vor, wenn nicht feststehe, ob das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen sei. In diesem Fall bestehe die Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrs­teil­nehmer unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges "ruckartig" zum Stehen gekommen sei, in dem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren sei.

Haftungsteilung zu gleichen Teilen gerechtfertigt

Da auch ein Verschulden der Ehefrau des Klägers nicht feststehe, sei es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr der Fahrzeuge der beiden Parteien gleich hoch zu bewerten und eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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