18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil12.07.2018

Autokäufer muss bei offen­sicht­lichen Auffälligkeiten bei der Durchführung eines Kaufvertrages und Zweifeln an der Berechtigung des Verkäufers vom Kauf absehenOLG Hamm zum gutgläubigen Erwerb eines Wohnmobils nach nieder­län­dischem Recht

Hat ein Käufer beim Erwerb eines Fahrzeugs in den Niederlanden Grund für Zweifel an der vermeintlichen Berechtigung des Verkäufers, muss der Käufer vom Erwerb absehen. Ein gutgläubiges Handeln kann bei offen­sicht­lichen Auffälligkeiten bei der Anbahnung und Durchführung eines Kaufvertrages nicht angenommen werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls kaufte im Jahr 2013 ein Wohnmobil für 35.000Euro. Er bot es einige Zeit später über eBay-Kleinanzeigen zum Verkauf an. Am 9. Mai 2015 überließ er es einem Kaufin­ter­es­senten für eine Probefahrt von sechs Tagen. Der Fahrzeugschein befand sich im Wohnmobil. Zur Absicherung teilte der Kaufinteressent dem Kläger seine Mobilfunknummer mit und gab ihm eine Sicherheit von 500 Euro in bar sowie seinen Führerschein, den der Kläger kopierte. Der Kaufinteressent brachte das Wohnmobil nicht mehr zurück und war für den Kläger telefonisch nicht erreichbar. Der Kläger erstattete daraufhin Strafanzeige und erfuhr, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelte. Zwischen­zeitlich wurde das Wohnmobil unter mobile.de für rund 25.000Euro angeboten; ohne Angabe eines konkreten Namens wurden ein Privatanbieter in Herzogenrath und eine Mobilfunknummer genannt. Auf die Anzeige meldete sich der Beklagte, der (auch) als Kfz-Sachver­ständiger tätig ist. Er vereinbarte einen Besich­ti­gungs­termin am15. Mai 2015 in Kerkrade/Niederlande, zu dem eine Frau mit dem Wohnmobil erschien. Der Beklagte sah sich das Wohnmobil an und entschied sich zum Kauf. Noch vor Ort füllte er handschriftlich einen Kaufvertrag aus; als Verkäuferin war eine angeblich in Euskirchen wohnende "Lena Horn" genannt. Auf deren Namen lauteten auch die dem Beklagten überreichten - gefälschten -Zulas­sungs­be­schei­ni­gungen Teil I und II. Die angegebenen Daten der Erstzulassung und für die nächste HU stimmten nicht mit den vorherigen Angaben in der Anzeige bei mobile.de überein. Der Beklagte erhielt nur einen einzigen Fahrzeug­sch­lüssel und fuhr anschließend davon.

Kläger verlangt Herausgabe des Wohnmobils

Später an diesem Tag stellte der Beklagte, der wegen der Umstände des Vertrags­schlusses bereits ein schlechtes Gefühl hatte, fest, dass die TÜV-Plakette nicht echt war. Er erstattete Strafanzeige. Nachdem der Kläger hiervon erfahren hatte, nahm er den Beklagten auf Herausgabe des Wohnmobils in Anspruch.

LG bejaht gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs

Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Der Beklagte habe das Wohnmobil gutgläubig erworben, so das Gericht. Dem Kläger sei es nicht abhan­den­ge­kommen, was einen gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen hätte. Denn dieser habe dem Kaufin­ter­es­senten im Mai 2015 freiwillig den Besitz an dem Wohnmobil für sechs Tage überlassen. Der Beklagte hätte zwar mit Blick auf die konkrete Verkaufs­si­tuation Nachforschungen anstellen müssen, was er unterlassen habe. Allerdings habe der Kläger in einem solch hohen Maße gegen jegliche ihm obliegenden Verpflichtungen verstoßen, dass die dem Beklagten anzulastenden Sorgfalts­verstöße dahinter zurücktreten würden. Deshalb sei sein Heraus­ga­be­ver­langen im Verhältnis zu dem Beklagten unzulässig. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Käufer hätte bei Zweifeln vom Kauf absehen müssen

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab der Klage statt. Nach dem mit Blick auf den Ort des Erwerbs anzuwendenden nieder­län­dischen Recht sei der Beklagte nicht gutgläubig gewesen. Er habe nämlich wegen der verschiedenen Auffälligkeiten bei der Anbahnung und Durchführung des Kaufvertrages guten Grund gehabt, an der vermeintlichen Berechtigung der "Lena Horn zu zweifeln. Deshalb hätte er von dem Kauf absehen müssen. Das Heraus­ga­be­ver­langen des Klägers sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht unzulässig. Diese Annahme würde nämlich dazu führen, dass dem Kläger sein Eigentum aberkannt, er mithin enteignet werden würde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm)

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