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- NJW-RR 2017, 1032Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1032
- Amtsgericht Essen, Beschluss01.03.2016, 109 F 325/14
Oberlandesgericht Hamm Beschluss12.05.2017
Kindeserziehung nach streng islamischen Glauben steht Übertragung des Alleinsorgerechts auf Kindesmutter bei Erziehungseignung nicht entgegenKontinuität der Lebensverhältnisse, Bindungen des Kindes sowie Wille des Kindes sind zu berücksichtigen
Wird ein Kind von der Mutter streng nach islamischen Glauben erzogen, kann ihr dennoch die elterliche Sorge allein übertragen werden, wenn zum Beispiel die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes und der Wille des Kindes für die sonst erziehungsfähige Kindesmutter sprechen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Eltern einer minderjährigen Tochter im Jahr 2014 über das Sorgerecht. Der Kindesvater war nicht damit einverstanden, dass die Kindesmutter das Kind streng islamisch erzog. So musste das Kind ein Kopftuch tragen und hatte eingeschränkten sozialen Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts. Die Mutter selber trug eine Vollverschleierung. Der Vater dagegen hatte sich bisher wenig bis gar nicht um das Kind gekümmert.
Amtsgericht überträgt Sorgerecht auf Kindesmutter
Das Amtsgericht Essen übertrug - gestützt auf ein Gutachten - der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Aus dem Gutachten gehe hervor, so das Gericht, dass die Kindesmutter in jeder Beziehung in der Lage sei, das Kind angemessen zu erziehen. Beim Kindesvater bestünden dagegen deutliche Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.
Oberlandesgericht sieht in Kindeserziehung nach streng islamischen Glauben keine Probleme
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Die elterliche Sorge sei auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Nach dem Gutachten stehe fest, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Zwar sei die streng islamische Erziehung des Kindes für das Kind eher ungünstig und gehe mit sozialen Einschränkungen einher, welche den Erfahrungsraum und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes langfristig beschränken können. Dennoch bestehe bei der Kindesmutter ein liebevolles und zugewandtes Erziehungsverhalten. Die Mutter sei im Übrigen erziehungsfähig. Auch sprechen die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes und der Wille des Kindes für die Kindesmutter. Zudem sei zu beachten, dass die Kindeserziehung im strengen islamischen Glauben durch die Mutter allein nicht für eine bessere Erziehungseignung des Kindesvaters spreche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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