18.10.2024
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Dokument-Nr. 27349

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Beschluss12.05.2017Oberlandesgericht Hamm4 UF 94/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1032Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1032
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Essen, Beschluss01.03.2016, 109 F 325/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss12.05.2017

Kindeserziehung nach streng islamischen Glauben steht Übertragung des Allein­sor­ge­rechts auf Kindesmutter bei Erzie­hungs­eignung nicht entgegenKontinuität der Lebens­ver­hältnisse, Bindungen des Kindes sowie Wille des Kindes sind zu berücksichtigen

Wird ein Kind von der Mutter streng nach islamischen Glauben erzogen, kann ihr dennoch die elterliche Sorge allein übertragen werden, wenn zum Beispiel die Kontinuität der Lebens­ver­hältnisse, die Bindungen des Kindes und der Wille des Kindes für die sonst erzie­hungs­fähige Kindesmutter sprechen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Eltern einer minderjährigen Tochter im Jahr 2014 über das Sorgerecht. Der Kindesvater war nicht damit einverstanden, dass die Kindesmutter das Kind streng islamisch erzog. So musste das Kind ein Kopftuch tragen und hatte eingeschränkten sozialen Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts. Die Mutter selber trug eine Vollver­schleierung. Der Vater dagegen hatte sich bisher wenig bis gar nicht um das Kind gekümmert.

Amtsgericht überträgt Sorgerecht auf Kindesmutter

Das Amtsgericht Essen übertrug - gestützt auf ein Gutachten - der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Aus dem Gutachten gehe hervor, so das Gericht, dass die Kindesmutter in jeder Beziehung in der Lage sei, das Kind angemessen zu erziehen. Beim Kindesvater bestünden dagegen deutliche Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht sieht in Kindeserziehung nach streng islamischen Glauben keine Probleme

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Die elterliche Sorge sei auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Nach dem Gutachten stehe fest, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Zwar sei die streng islamische Erziehung des Kindes für das Kind eher ungünstig und gehe mit sozialen Einschränkungen einher, welche den Erfahrungsraum und die Entwick­lungs­mög­lich­keiten des Kindes langfristig beschränken können. Dennoch bestehe bei der Kindesmutter ein liebevolles und zugewandtes Erzie­hungs­ver­halten. Die Mutter sei im Übrigen erziehungsfähig. Auch sprechen die Kontinuität der Lebens­ver­hältnisse, die Bindungen des Kindes und der Wille des Kindes für die Kindesmutter. Zudem sei zu beachten, dass die Kindeserziehung im strengen islamischen Glauben durch die Mutter allein nicht für eine bessere Erzie­hungs­eignung des Kindesvaters spreche.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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