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Oberlandesgericht Hamm Urteil24.09.2013

Irreführende Internetwerbung mit zahnärztlichen Leistungen untersagtVersprochenes "Vollprogramm" bietet nicht alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Leistungen

Die Werbung für ein Zahn­gesundheits­programm als "deutschlandweit das einzige Vollprogramm", bei dem der Patient zahnärztliche Leistungen erhält, ist irreführend und damit unzulässig, wenn nicht alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Leistungen angeboten werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes klagende Firma aus Düsseldorf und die beklagte Firma aus Essen bieten Manage­ment­dienst­leis­tungen im Gesund­heitswesen an. Sie vermitteln Zahnpatienten aus den mit ihnen kooperierenden gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungen zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind und deswegen vom Patienten regelmäßig selbst bezahlt werden müssen. Die Beklagte bewarb das von ihr angebotene Zahnge­sund­heits­programm im Internet u.a. mit folgender Aussage:

"Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinder­pro­phylaxe), Zahnerhaltung (Kunst­stoff­fül­lungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten."

Werbeaussage in doppelter Hinsicht irreführend

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat diese Werbeaussage als in doppelter Hinsicht irreführend untersagt. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Werbung mit den Mitgliedern der Partner-Krankenkassen der Beklagten das allgemeine Publikum anspreche, welches an zahnärztlichen Leistungen interessiert sei, die nicht zur gesetzlichen Regelversorgung gehörten.

Wesentliche Leistungen im "Vollprogramm" nicht enthalten

Der so angesprochene Verbraucher werde, so das Gericht, durch die Werbeaussage der Beklagten irregeführt, weil er den Eindruck vermittelt bekomme, das als "Vollprogramm" bezeichnete Zahnge­sund­heits­programm der Beklagten decke alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen ab. Tatsächlich erfasse das Zahnge­sund­heits­programm der Beklagten nicht alle zahnärztlichen Leistungen in diesem Sinne, sondern klammere mit konservierend-chirurgischen Leistungen und Röntgen­leis­tungen wesentliche Leistungen aus.

Allein­stel­lungs­be­hauptung unzutreffend

Der angesprochenen Verbraucher verstehe die Werbeaussage der Beklagten zudem so, dass das Zahnge­sund­heits­programm der Beklagten das einzige Zahnge­sund­heits­programm sei, das die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Leistungen beinhalte. Auch diese Allein­stel­lungs­be­hauptung der Beklagten sei unzutreffend, weil es nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zumindest ein weiteres Zahnprogramm eines anderen Anbieters mit dem von der Beklagten angebotenen Leistungsumfang gebe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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