18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 856

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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.06.2005

Zahnarzt darf mit "Kussmund" werbenEntsprechende Reklame verstößt nach dem OLG Hamm nicht gegen das im Wettbe­wer­bsrecht geltende Sachlich­keitsgebot

In einem aktuellen Urteil hat der Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm die von der Zahnärztekammer beanstandeten Werbeanzeigen eines Zahnarztes aus Essen in zweiter Instanz für wettbe­wer­bs­rechtlich zulässig erachtet. Das Gericht hat damit der Berufung des Zahnarztes gegen ein teilweise anders lautendes Urteil des Landgerichts Essen stattgegeben und die auf Unterlassung der Reklame gerichtete Klage der Zahnärztekammer insgesamt abgewiesen.

Der Zahnarzt hatte im Jahr 2004 in verschiedenen Regio­na­l­zei­tungen und Kinopro­gramm­heften für die von ihm ausgeübte ästhetische und ganzheitliche Zahnmedizin mittels bildlicher Darstellungen geworben, die einen lachenden Mund mit wohlgeformten, leicht geöffneten Lippen und mit strahlend weißen, makellosen Zähnen zeigten.

Der Fachsenat des Oberlan­des­ge­richts hat dazu ausgeführt, dass eine solche Werbung nicht berufswidrig sei. Im Lichte eines veränderten Werbeverhaltens von Freiberuflern genügten die Anzeigen dem Sachlich­keitsgebot. Der dargestellte Mund stehe im Zusammenhang mit dem Bereich der ästhetischen Medizin, der einen Tätig­keits­schwerpunkt des beklagten Zahnarztes darstelle. Bei einem Vergleich der Größen­un­ter­schiede zwischen Bild und Text der Anzeige könne zudem nicht angenommen werden, dass die reinen Sachin­for­ma­tionen (Adresse sowie Hinweise auf die Tätig­keits­be­reiche des Zahnarztes) in den Hintergrund gerieten. Sicherlich diene der abgebildete Mund dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Daraus folge jedoch nicht automatisch die Unzulässigkeit der Werbung, da es gerade Sinn und Zweck von Werbung sei, Aufmerksamkeit zu wecken.

Quelle: Pressemitteilung des Justizportals Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2005

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