15.11.2024
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Dokument-Nr. 24724

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Hinweisverfügung03.08.2017Oberlandesgericht Hamm4 U 50/17
Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil09.03.2017, 14 O 20/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Hinweisverfügung03.08.2017

Pflichtangaben: Gewerbliche eBay-Angebote müssen klickbaren Link zur OS-Plattform enthaltenBloße Wiedergabe der Internetadresse ohne funkti­o­nie­renden Link nicht ausreichend

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat in einer einstweiligen Verfügungssache darauf hingewiesen, dass gewerbliche Angebote auf der Inter­net­plattform eBay einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außer­ge­richt­lichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) - enthalten müssen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verfü­gungs­klägerin aus Mönchengladbach und die Verfü­gungs­be­klagte aus Münster bieten als gewerbliche Händler im Internet Software über alle gängigen Plattformen an, so auch über eBay. Dort bot die Verfü­gungs­be­klagte Anfang des Jahres 2017 ein Windows-Produkt zum Kauf an. Als Wettbewerberin beanstandete die Verfü­gungs­klägerin, dass das Angebot der Verfü­gungs­be­klagten keinen funkti­o­nie­renden Link auf die OS-Plattform enthalten habe, was mit der europäischen ODR-Verordnung nicht zu vereinbaren sei. Von der Verfü­gungs­be­klagten hat die Verfü­gungs­klägerin deswegen die Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung verlangt. Dem ist die Verfü­gungs­be­klagte entge­gen­ge­treten. Nach ihrer Ansicht regele die genannte EU-Verordnung keine Angebote auf Handels­platt­formen. Abgesehen davon enthielten ihre bei eBay veröf­fent­lichten Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen einen textlichen Hinweis auf die Internetadresse der OS-Plattform.

Antrag auf Unterlassung des gerügten Wettbe­wer­bs­ver­stoßes erfolgreich

Die Verfü­gungs­klägerin hat von der Verfü­gungs­be­klagten im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbe­wer­bs­ver­stoßes verlangt. Ihr Begehren war erfolgreich. Das Landgericht Bochum erließ die beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte diese mit Urteil vom 9. März 2017. Die Berufung gegen das erstin­sta­nzliche Urteil nahm die Verfü­gungs­be­klagte nach dem vom Oberlan­des­gericht Hamm erlassenen Hinweis­be­schluss zurück, so dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum Bestand hat.

"Link" setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch entsprechende Funktionalität voraus

Die einstweilige Verfügung sei zu Recht erlassen worden, so das Oberlan­des­ge­richts Hamm. Die im beanstandeten Internetangebot der Verfü­gungs­be­klagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) stelle keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.

Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erfordern weites Verständnis des Begriffs "Website"

Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Inter­net­plattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lasse sich nicht - quasi im Umkehrschluss - entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten solle. Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erforderten vielmehr ein weites Verständnis des Begriffs "Website", wie bereits in dem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz überzeugend ausgeführt wurde (OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16).

Erläuterung:

Erläuterungen
Die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbrau­cher­recht­licher Streitigkeiten enthält in Art. 14 (Information für Verbraucher) Absatz 1 folgende Regelung:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienst­leis­tungs­verträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienst­leis­tungs­verträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Das genannte Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16) enthält unter Rz. 10 u.a. folgende Ausführungen:

Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs "Website" dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen. Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienst­leis­tungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird."

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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