Die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten enthält in Art. 14 (Information für Verbraucher) Absatz 1 folgende Regelung:
In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.
Das genannte Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16) enthält unter Rz. 10 u.a. folgende Ausführungen:
Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs "Website" dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen. Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird."