24.11.2024
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Dokument-Nr. 21522

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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.06.2015

Verkauf von Nachahmungen der "Le-Pliage"-Handtaschen untersagtDortmunder Einzelhändlerin muss für bisherige Verkaufs­ge­schäfte Schadensersatz leisten

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass eine Einzelhändlerin aus Dortmund keine Handtaschen verkaufen darf, die Handtaschen der "Le-Pliage"-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähnlich sehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende französische Hersteller vertreibt über ein deutsches Tochter­un­ter­nehmen unter der Bezeichnung "Le-Pliage" seit langen Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben. Eine Tasche dieser Serie ist Presseberichten zufolge unter anderem von der Ehefrau des Sohnes des britischen Thronfolgers getragen worden. Die beklagte Inhaberin eines Einzel­han­dels­ge­schäfts in Dortmund bietet Taschen eines anderen Herstellers an, die nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Nachahmung der Handtaschen der "Le-Pliage"-Serie darstellen. Die dies bestreitende Beklagte lehnte es ab, den Verkauf der von der Klägerin beanstandeten Taschen einzustellen.

Angebotene Taschen stellen wettbe­wer­bs­widrige Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen dar

Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat die Beklagte den Verkauf der streit­ge­gen­ständ­lichen Taschen zu unterlassen und der Klägerin für bisherige Verkaufs­ge­schäfte Schadensersatz zu leisten. Das Gericht verwies darauf, dass die von der Beklagten vertriebenen Taschen eine wettbe­wer­bs­widrige Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen seien. Mit den "Le- Pliage"-Handtaschen sei die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deutschen Markt vertreten. Auch heute noch wiesen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründeten. Das habe die Beklagte nicht widerlegen können. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen stellen eine nahezu identische Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen der Klägerin dar. Die im Detail vorhandenen Unterschiede rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden Gestal­tungs­merkmale keine andere Bewertung.

OLG sieht Gefahr einer Herkunfts­ver­wechslung

Mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten werde auch über die Herkunft des Produkts getäuscht. Ein durch­schnitt­licher Verbraucher gehe aufgrund der Überein­stim­mungen auch bei den Taschen der Beklagten davon aus, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele. Die Gefahr einer Herkunfts­ver­wechslung werde auch durch den Kaufpreis nicht beseitigt. Mit 24,95 Euro liege der Preis für die Taschen der Beklagten zwar deutlich unter dem einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit liege es allerdings nahe, dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbinde, es handele sich um eine günstigere Modellvariante aus dem Hause der Klägerin oder um ein günstiges Lizenzprodukt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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