21.11.2024
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Dokument-Nr. 17437

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Urteil12.11.2013Oberlandesgericht Hamm4 U 31/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 531Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 531
  • r+s 2014, 63Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 63
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil12.11.2013

Werbung einer Kfz-Werkstatt mit Gutscheinen für Folgeauftrag nach Austausch einer Autoglasscheibe für kasko­ver­si­cherten Kunden stellt unlauteren Wettbewerb darWettbe­wer­bs­widrige Gutscheine bei Kfz-Reparaturen

Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbst­be­tei­ligung des Kunden wettbe­wer­bs­widrig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Essen ansässige Beklagte ist ein deutschlandweit vertretenes Unternehmen der Kfz-Branche und bietet u.a. Kfz-Repara­tur­leis­tungen an. Mitarbeiter der Beklagten stellten im Mai 2011 in Aussicht, für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe kasko­ver­si­cherten Kunden einen Gutschein für einen Folgeauftrag zu versprechen. Diese Praxis beanstandete der klagende Verein als unlauteren Wettbewerb.

Landgericht untersagt Werbepraxis mit Gutscheinen

Auf seine Klage hat das Landgericht Essen der Beklagten untersagt, den Austausch einer Autoglasscheibe gegenüber Kunden mit Kaskoversicherung in der Form zu bewerben, dass ein Nachlass auf die Selbst­be­tei­ligung in Form eines Gutscheins versprochen wird, wenn sich die Kasko­ver­si­cherung nicht mit dieser Werbung einverstanden erklärt hat.

Objektive Kunden­ent­scheidung wird versprochenen Gutschein für Folgeaufträge beeinträchtigt

Das Oberlan­des­ge­richts Hamm hat die Berufung der Beklagten gegen das erstin­sta­nzliche Urteil zurückgewiesen. Die in Frage stehende Werbung stelle unlauteren Wettbewerb dar. Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes sei das Werben mit Preisnachlässen zwar grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterlägen jedoch einer Missbrauchs­kon­trolle, wenn der Kunde bei Entscheidungen, die er zu treffen habe, auch die Interessen Dritter zu wahren habe. Das sei der Fall, wenn der Kunde die Reparatur eines - abgesehen von der Selbst­be­tei­ligung - vom Versicherer zu bezahlenden Kaskoschadens in Auftrag gebe. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen habe der Kunde alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Er habe die Kosten der Reparatur niedrig zu halten und dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Reparaturkosten zu machen. Die vom Versi­che­rungs­vertrag insoweit verlangte objektive Kunden­ent­scheidung werde durch einen dem Kunden von der Kfz-Werkstatt versprochenen Gutschein für Folgeaufträge beeinträchtigt. Habe der Kunde in der Regel keine wirtschaft­lichen Vorteile, wenn er eine günstigere Werkstatt beauftrage, profitiere er unmittelbar von der mit dem Gutschein versprochenen Vergünstigung, wenn er diese seinem Versicherer verschweige. Das Angebot der Beklagten könne den angesprochenen Kunden veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Mittei­lungs­pflicht aus dem Versi­che­rungs­vertrag und auch unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder kosten­güns­tigeren Angebots eines Mitbewerbers zu beauftragen, um den versprochenen Vorteil zu erlangen. Nach der Lebenserfahrung bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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