18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 5128

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Urteil08.11.2007BundesgerichtshofI ZR 192/06 , I ZR 60/05, I ZR 121/06
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil21.09.2006, 4 U 86/06
  • Landgericht Arnsberg, Urteil06.04.2006, 8 O 10/06
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil01.03.2005, 4 U 174/04
  • Landgericht Essen, Urteil22.09.2004, 41 O 93/04
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil06.06.2006, 6 U 19/06
  • Landgericht Kiel, Urteil21.02.2006, 16 O 171/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.11.2007

Kfz-Werkstätten dürfen nicht mit Teilerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkas­ko­ver­si­cherung werbenWerbung ist wettbe­wer­bs­widrig

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Werbung von Kfz-Repara­tur­werk­stätten mit einer (teilweisen) Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkas­ko­ver­si­cherung grundsätzlich wettbe­wer­bs­widrig ist.

Die Beklagte betreibt in Villingen eine Werkstatt für Hagelschäden. In einer Anzeige im "Schwarzwälder Boten" warb sie mit der Schlagzeile "HAGELSCHADEN? 150 EURO in BAR" mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kasko­ver­si­cherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 € übersteigen. Die Vorinstanzen haben der Unter­las­sungsklage eines Wettbe­wer­bs­ver­bandes stattgegeben. Mit seiner Entscheidung hat der Bundes­ge­richtshof die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Der Bundes­ge­richtshof hat angenommen, dass die beanstandete Werbemaßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Sie sei geeignet, die Entschei­dungs­freiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (§ 4 Nr. 1 UWG). Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabe­ver­ordnung wettbe­wer­bs­rechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung komme aber in den Fällen in Betracht, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe. Die von der Zeitungsanzeige angesprochenen (teil)kasko­ver­si­cherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeug­ver­si­cherer aufkommen müsse. Nach dem Versi­che­rungs­vertrag seien sie verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktion der Beklagten sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Die Werbung ziele daher darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Das Versprechen derartiger Vorteile sei daher nur zulässig, wenn das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 168/07 des BGH vom 09.11.2007

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