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Dokument-Nr. 4667

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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.08.2007

OLG Hamm: Zimtkapseln sind als Arzneimittel anzusehenZimtpräparat ist kein diätetisches Lebensmittel

Der Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat einem Anbieter aus Ostwestfalen untersagt, von ihm hergestellte Zimtkapseln als so genannte diätetische Lebensmittel zu bewerben bzw. zu vertreiben.

Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlan­des­ge­richts ausgeführt: Das angebotene Zimtpräparat sei kein diätetisches Lebensmittel, sondern sei wegen seiner pharma­ko­lo­gischen Wirkung und seiner Zweckbestimmung gerade auch zur Linderung der Zuckerkrankheit als Arzneimittel zu qualifizieren, für das die nötige arznei­mit­tel­rechtliche Zulassung fehle. Bei dem Produkt handele es sich nicht um das allseits als Lebensmittel bekannte Gewürz Zimt, sondern um ein Präparat, das mit einer entsprechend hohen Dosis als spezielles Konzentrat zur Linderung der Zuckerkrankheit eingesetzt werden soll.

Das OLG Hamm änderte mit dieser Entscheidung ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Bielefeld ab.

Quelle: ra-online

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