15.11.2024
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Dokument-Nr. 6059

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Verwaltungsgericht Minden Urteil14.05.2008

Zimtkapseln sind ArzneimittelPräparat bleibt damit verschrei­bungs­pflichtig

Kapseln mit Zimtextrakt, denen eine blutzu­cker­senkende Wirkung zugeschrieben wird, sind Arzneimittel. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Minden.

Die zuständige 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts wies damit die Klage einer solche Kapseln herstellenden und vertreibenden Firma aus Gütersloh ab. Dieser war von der Bezirks­re­gierung Detmold das Inver­kehr­bringen des Präparats ohne arznei­mit­tel­rechtliche Zulassung untersagt worden.

Die Kammer sah das Produkt aus zwei Gründen als Arzneimittel an: Zum einen sei es wegen seiner Präsentation (arznei­mit­tel­ty­pische Verpackung, Vertrieb ausschließlich in Apotheken und Werbung, die sich an Personen mit Diabetes mellitus Typ II richtet) als Arzneimittel zu qualifizieren. Zum anderen habe das Präparat nach den vorgelegten Gutachten bei Personen mit dieser Erkrankung tatsächlich eine blutzu­cker­senkende Wirkung, die auch "arzneilich" sei. Ohne arznei­mit­tel­rechtliche Zulassung dürfe es nicht verkauft werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 14.05.2008

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