21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss23.03.2017

Freiheitsstrafe ohne Bewährung nach Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen nicht zu beanstandenErheblicher Unrechts- und Schuldgehalt der Tat schließen Aussetzung der Strafe auf Bewährung aus

Ein nicht vorbestrafter Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der bei einem vorsätzlich verkehrs­wi­drigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Verkehrs­teil­nehmer tödlich und drei weitere zum Teil schwer verletzt werden, kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu bestrafen sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor, das damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus und des Landgerichts Münster bestätigte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der zur Tatzeit 37 Jahre alte Angeklagte aus Gelsenkirchen fuhr im Juni 2015 mit einem Lieferwagen IVEO Daily Pakete aus. Aus Richtung Ahaus-Wüllen kommend befuhr er die L 572 in Richtung Stadtlohn. Nach einem ersten verkehrs­wi­drigen Überholvorgang, bei dem der Angeklagte eine Links­ab­bie­gerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfuhr, näherte er sich dem rechtseitigen Einmün­dungs­bereich der L 608. Aus der Einmündung bog ein Pkw nach rechts in Richtung Stadtlohn auf die L 572 ein. Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Dies wollte er vermeiden, setzte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr hierbei eine Sperrfläche vor dem Einmün­dungs­bereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Links­ab­bie­gerspur auf der L 572. Diese befuhr ein dem Angeklagten entge­gen­kom­mender, mit zwei Insassen besetzter Pkw Skoda, um nach links in die L 608 abzubiegen. Dem Skoda folgte ein ebenfalls mit zwei Insassen besetzter Pkw Dacia Duster, der auf der L 572 weiter geradeaus in Richtung Ahaus fahren wollte. Der Angeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit von noch ca. 75 bis 90 km/h nicht und fuhr frontal auf den Skoda zu, dessen Fahrerin den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweich­ma­növers nicht vermeiden konnte. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit dem Dacia. Dessen Fahrer erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen, die weiteren Insassen des Dacia und des Skoda erlitten zum Teil schwere Verletzungen, unter anderem eine Augenverletzung, schwere Prellungen und Schnittwunden.

Gericht verhängt Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung

Wegen dieser Tat verurteilte der Strafrichter des Amtsgerichts Ahaus den zwar verkehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­rechtlich, aber nicht strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körper­ver­letzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem verlor der Angeklagte seine Fahrerlaubnis.

Gründe zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung liegen nicht vor

Im Berufungs­ver­fahren vor dem Landgericht Münster bestätigte die zuständige kleine Strafkammer die Verurteilung und setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren fest. Im Rahmen der Strafzumessung wies die kleine Strafkammer zur Begründung der versagten Strafaussetzung zur Bewährung darauf hin, dass dem nicht vorbestraften Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Verkehrsverstoß weist erheblichen Unrechtsgehalt auf

Vor dem Hintergrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurück­zu­füh­renden schweren Tatfolgen ergebe, rechtfertigten die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise neben den durch ihn verursachten schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf und sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme. Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicher­heits­in­teressen anderer Verkehrs­teil­nehmer hinweggesetzt habe.

Revision als unbegründet verworfen

Die gegen das Berufungsurteil vom Angeklagten eingelegte Revision verwarf das Oberlan­des­ge­richts Hamm als unbegründet. Die Überprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, so das Gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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