21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.05.2016

Bußgeld bei vorsätzlicher Geschwin­digkeits­über­schreitung gerechtfertigtÜberschreiten der innerorts geltenden Geschwin­digkeits­beschränkung um 40 % ist als vorsätzliches Handeln zu werten

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass dann von einer vorsätzlichen Geschwin­digkeits­über­schreitung auszugehen ist, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchst­geschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten hat. Eine darauf folgende Verhängung eines Bußgeldes ist nicht zu beanstanden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene aus Höxter ist bereits mehrfach verkehrs­rechtlich, u.a. wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen in Erscheinung getreten. Im August 2015 befuhr er mit seinem Pkw Daimler Benz in Höxter innerorts die B 64 (Entlas­tungs­straße). Die zulässige, auch durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesene Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h überschritt er bei einem Überholmanöver um 28 km/h, wobei sein Fahrzeug von der Polizei mittels Lasermessung kontrolliert und so die Geschwin­dig­keits­über­schreitung festgestellt wurde.

Amtsgericht geht von vorsätzlicher Geschwin­dig­keits­über­schreitung aus

Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das Amtsgericht Höxter mit einem Bußgeld von 300 Euro (Urteil vom 01.03.2016, Az.11 OWi 301/15) und verhängte damit eine Geldbuße, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen vorgesehen Betrag von 100 Euro liegt. Dabei ging das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehung aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen.

Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit um mehr als 50 % rechtfertigt Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes

Die vom Betroffenen gegen seine Verurteilung eingelegte Rechts­be­schwerde verwarf das Oberlan­des­gericht Hamm als unbegründet. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwin­dig­keits­über­schreitung verurteilt worden, entschied das Gericht. Bei einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorge­schriebenen Geschwindigkeit ankomme. Insoweit gehe das Gericht - in Übereinstimmung mit anderer oberge­richt­licher Rechtsprechung - von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüber­zie­henden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um mehr als 40 % überschreite. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Dem Betroffenen sei die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Beschilderung bekannt gewesen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie - zudem ein anderes Fahrzeug überholend - um mehr als 50 % überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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