18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss06.06.2017

Bußgeld wegen deutlicher Hygienemängel in Großbäckerei gerechtfertigtUnzureichende Rückrufaktion der Produkte ebenfalls Geldbuße geahndet

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Großbäckerei zu Recht mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 Euro belegt worden ist, da Lebens­mittel­kontrolleure im Jahr 2015 im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygie­ne­vor­schriften festgestellt hatten.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Großbäckerei, die an Standorten im Kreis Paderborn Produk­ti­o­ns­be­triebe unterhält. Zwei Betriebsstätten wurden im Jahr 2015 durch Lebens­mit­tel­kon­trolleure des zuständigen Amtes für Verbrau­cher­schutz und Veterinärwesen auf die Einhaltung von Hygie­ne­vor­schriften kontrolliert. Die an mehreren Tagen durchgeführten Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen beider Produk­ti­o­ns­s­tätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen im anhängigen Bußgeld­ver­fahren führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandter Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten - z.T. mit lebenden Larven - u.a. im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwie­ge­station, einer Mehlvor­ratswaage, eines Schrotbehälters, einer Gries­mehl­rei­ni­gungs­ma­schine, einer Mehlsam­mel­schnecke, einer Mehlför­der­anlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern.

Produktrückruf erfolgte nur unzureichend

Aufgrund einer Kontrolle, die zur Beanstandung von Mehl geführt hatte, wurde der Betroffene aufgefordert, aus dem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Das insoweit zum Rückruf Veranlasste war unzureichend, weil zurückzurufende Lebensmittel tags darauf noch in Geschäften auslagen und auch nicht alle Mitarbeiter des Bäcke­rei­be­triebes über den Auslieferungs- und Produk­ti­o­nsstopp unterrichtet waren, wie eine Kontrolle vor Ort ergab.

Hygienemängel wurden billigend in Kauf genommen

Für die mit zwei Bußgeld­be­scheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygie­ne­vor­schriften verhängte das Amtsgericht Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 Euro und 7.000 Euro gegen den Betroffenen, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden und daher die Gefahr ihrer Verunreinigung begründeten. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verun­rei­ni­gungen bzw. des Schäd­lings­befalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden.

Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.

Rechtsfehler bei amtsge­richt­licher Verurteilung nicht feststellbar

Auf die Rechts­be­schwerde des Betroffenen gegen die amtsge­richtliche Verurteilung stellte das Oberlan­des­gericht Hamm fest, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen enthält und verwarf die Beschwerde deswegen als unbegründet.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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