21.11.2024
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Dokument-Nr. 8477

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Urteil17.09.2009Bundesarbeitsgericht6 AZR 369/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil16.04.2008, 3 Sa 551/07
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Bundesarbeitsgericht Urteil17.09.2009

BAG zur Zwangs­voll­streckung von rückständigen Unter­halts­ansprüchenUnter­halts­rück­stände unterliegen allgemeinen Beschränkungen der Einzel­voll­streckung

Ein Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss, der von einem Unter­halts­be­rech­tigten vor Eröffnung des Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens über das Vermögen des Unter­halts­schuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insol­ven­z­er­öffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangs­voll­streckung in die nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unter­halts­rück­ständen aus der Zeit vor Insol­ven­z­er­öffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO).

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin aus einem vor Eröffnung des Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens über das Vermögen ihres Vaters erwirkten Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss mit ihren Unter­halts­ansprüchen die Zwangsvollstreckung in das Arbeits­ein­kommen, das ihr Vater bei der Beklagten erzielt. Seit Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens führt die Beklagte nur noch den laufenden Unterhalt an die Klägerin ab. Die Klägerin hat Zahlung auch auf den aus der Zeit vor Eröffnung des Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens noch bestehenden Unter­halts­rückstand und Zwangs­voll­stre­ckungs­kosten von zusammen 1.652,54 Euro verlangt.

Zwangs­voll­streckung der Unter­halts­rück­stände in Wohlver­hal­ten­sphase nicht möglich

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Solche Unter­halts­rück­stände unterliegen als Insol­venz­for­de­rungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzel­voll­streckung in der Insolvenz. Wird dem Schuldner des Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens Restschuld­be­freiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlver­hal­ten­sphase die Zwangs­voll­streckung wegen dieser Unter­halts­rück­stände nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstre­ckungs­verbot des § 294 InsO entgegen.

Quelle: ra-online, BAG

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