21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss23.01.2013

Oberlan­des­gericht Hamm zur Verminderung des Unter­halts­an­spruchs des minderjährigen Kindes bei erster Ausbil­dungs­ver­gütungUnter­halts­an­spruch entfällt ab Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbil­dungs­ver­gütung gezahlt wird

Die Ausbil­dungs­ver­gütung vermindert den Unter­halts­an­spruch des minderjährigen Kindes gegen den unter­halts­pflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller aus Vreden hatte sich in einer Urkunde des Jugendamtes verpflichtet, seiner im Jahre 1993 geborenen Tochter, der Antragsgegnerin, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem seine Tochter im August 2012 eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte der Antragsteller gemeint, ab dem 1. August 2012 keinen Unterhalt in Höhe von monatlich ca. 450 Euro mehr zu schulden, weil seine Tochter eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung erhalte. Demgegenüber vertrat die Antragsgegnerin die Ansicht, für August 2012 noch Unterhalt beanspruchen zu können, weil die Ausbil­dungs­ver­gütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt werde und eine Zahlungspflicht des Antragstellers erst zu diesem Zeitpunkt entfallen könne.

Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unter­halts­zahlung mehr zu

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat dem Vater Recht gegeben. Der Kindes­un­ter­halts­an­spruch eines Minderjährigen gegen den barzah­lungs­pflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unter­halts­an­spruch übersteigende) Ausbil­dungs­ver­gütung gezahlt werde. Das folge aus § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Systematik weiterer unter­halts­recht­licher Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 1602 BGB sei der Bedürftigkeit des Unter­halts­be­rech­tigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unter­halts­an­spruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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