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Oberlandesgericht Hamm Beschluss26.02.2014

Heimlich aufgezeichnete Kindesanhörung im Sorge­rechts­verfahren führt nicht zu Beweis­verwertungs­verbotVerhal­tens­weisen und Äußerungen der Kinder waren nicht durch angebliche Aufnahmegeräte beeinflusst und standen im Einklang mit früheren Angaben und Verhal­tens­weisen

Behauptet ein Elternteil in einem Sorge­rechts­verfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonauf­nah­megerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus Essen stammenden, 29 und 38 Jahre alten Kindeseltern streiten mit dem beteiligten Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre in den Jahren 2001, 2003, 2007 und 2008 geborenen Kinder. Die den Sorge­rechts­entzug anordnende Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen haben die Eltern angefochten. In dem vom 3. Senat für Familiensachen im Dezember 2013 durchgeführten Verhand­lungs­termin sind die Verfah­rens­be­tei­ligten, famili­en­psy­cho­lo­gische Sachverständige und - in Abwesenheit der Verfah­rens­be­tei­ligten allein durch den Senat - die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrecht erhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonauf­nah­me­geräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Anhörung der Kinder war trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahmen verwertbar

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Famili­en­ge­richts bestätigt. Auch in dem vom Senat durchgeführten Beschwer­de­ver­fahren habe sich gezeigt, dass es notwendig sei, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar, so dass den Kindern die mit einer erneuten Aussage vor dem Senat verbundenen Belastungen erspart werden könnten. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfah­rens­vor­schriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonauf­nah­me­geräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhal­tens­weisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhal­tens­weisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befind­lich­keiten hinwegsetze.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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