15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.09.2014

Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorge­rechts­entscheidung abändernGrundsätzlich anerken­nungs­fähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts darf zum Wohl des Kindes von deutschem Familiengericht geändert werden

Ein deutsches Familiengericht ist berechtigt, eine ausländische Sorge­rechts­entscheidung abzuändern, wenn das Kindeswohl dies gebietet. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 38-jährige Kindesmutter und ihr 13-jähriger Sohn stammen aus Rumänien. Seit der Trennung vom rumänischen Kindesvater im Jahre 2005 leben Mutter und Sohn in Deutschland. Im September 2006 sprach der rumänische Gerichtshof Oradea der Mutter mit Zustimmung des Vaters das Recht zur "Großerziehung und Belehrung" des Kindes zu und beließ es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach Schwierigkeiten der Mutter mit der Erziehung ihres Sohnes nahm das Jugendamt das Kind zunächst zeitweise in Obhut. Nachdem eine Betreuung im Haushalt der Mutter nicht möglich war, wurde der Junge im Dezember 2012 in die Wohngruppe eines Kinderheims aufgenommen, in welcher er seitdem lebt.

Familiengericht entzieht elterliche Sorge

Mit dem angefochten Beschluss entzog das Familiengericht dem Vater vollständig und der Mutter teilweise - u.a. hinsichtlich der Aufent­halts­be­stimmung und der Gesund­heits­fürsorge - die elterliche Sorge. Gegen diesen Beschluss hat sich die Mutter mit ihrer Beschwerde gewandt und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt, um das Kind in ihren Haushalt zurückzuholen.

OLG: Deutsches Familiengericht war zur Änderung des Urteil des rumänischen Gerichtshofes Oradea befugt

Die Beschwerde der Kindesmutter ist erfolglos geblieben. Mit seinem Beschluss hat das Oberlan­des­gericht Hamm zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Famili­en­ge­richte festgestellt. Diese werde durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland begründet. Die deutschen Famili­en­ge­richte seien zudem befugt, das Urteil des rumänischen Gerichtshofes Oradea abzuändern. Eine derartige, in Deutschland grundsätzlich anerken­nungs­fähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts könne abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere dem vom Oberlan­des­gericht eingeholten famili­en­psych­ia­trischen Gutachten, sei von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, wenn es derzeit zu einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter kommen würde. Für das Kindeswohl sei es deswegen erforderlich, der Mutter die elterliche Sorge teilweise zu entziehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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