23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.03.2013

Kinderärztin haftet nicht für unerkannte halbseitige Lähmungen eines SäuglingsHemiparese wurde nicht nachweisbar aufgrund unzureichender Unter­su­chungs­me­thoden verkannt

Halbseitige Lähmungen (eine linksseitige Hemiparese) eines Säuglings, die aus einem perinatalen Hirnschaden resultieren, müssen für den behandelnden Kinderarzt im ersten Lebensjahr nicht erkennbar sein. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Kreis Unna wohnhaften Eltern ließen den im November 2005 geborenen Kläger im ersten Lebensjahr von der Beklagten, einer nieder­ge­lassenen Kinderärztin, behandeln. Die Beklagte führte u.a. die Vorsorgeuntersuchungen U 3, U 4 und U 5 durch, ohne eine Hemiparese zu diagnostizieren. Diese und den die Lähmungen hervorrufenden Hirnschaden wurden erstmals ab Oktober 2006 ärztlich festgestellt. Mit der Behauptung, im Falle einer früheren Diagnose nebst Therapie hätte das Kind besser behandelt werden können und ein geringeres Maß an Behinderungen gehabt, wurde von der Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100.000 Euro sowie, ab dem 7. Lebensmonat, eine monatliche Schmer­zend­geldrente von 300 Euro und eine monatliche Mehrbe­da­rfsrente von ca. 1.100 Euro.

Unzureichende Unter­su­chungs­me­thoden durch die Beklagte nicht erwiesen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachver­ständigen hat das Oberlan­des­gericht Hamm keine fehlerhafte Behandlung des Klägers durch die Beklagte feststellen können. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Symptomatik einer aus einem Hirnschaden resultierenden Hemiparese für die Beklagte erkennbar gewesen bzw. von ihr aufgrund unzureichender Unter­su­chungs­me­thoden verkannt worden sei. Bei einem Neugeborenen reife das zentrale Nervensystem langsam über Monate. Erst im Verlauf dieser Entwicklung funktionierten die entsprechenden Nervenbahnen. In diesem Zeitraum könne deswegen auch eine Schädigung des noch unreifen Gehirns ein unspezifisches Erschei­nungsbild aufweisen und müsse für den Kinderarzt nicht sichtbar in Erscheinung treten. Bis zu einer Untersuchung des Klägers im Juli 2006 sei die Beklagten von seinen Eltern auch nicht auf motorische Auffälligkeiten hingewiesen worden. Bewiesen sei ebenfalls nicht, dass ein früherer Einsatz der beim Kläger im Oktober 2006 begonnenen Physiotherapie einen verbesserten Zustand des Klägers hätte herbeiführen können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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