21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil27.10.2015

Rücktritt vom Fahrzeugkauf: Käufer darf Forderungen an zuständigem Amts- oder Landgericht am eigenen Wohnsitz einklagenOLG Hamm zur Wahl des Gerichts bei Rücktritt vom Fahrzeugkauf

Ein Käufer, der vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs zurücktritt, darf die Vertrags­rück­ab­wicklung regelmäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen und ist nicht verpflichtet, den Prozess beim Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu führen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und hob damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld auf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Käufer aus Löhne erwarb im September 2014 beim beklagten Verkäufer aus Potsdam ein Gebraucht­fahrzeug vom Typ Saab 900 Cabriolet zum Kaufpreis von 5.650 Euro. Nach entsprechender Barzahlung verbrachte der Kläger das Fahrzeug nach Löhne. Hier kam ihm der Verdacht, dass der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand von 173.000 km unzutreffend sei und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufwies. Noch bevor der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zuließ, erklärte er gegenüber dem Beklagten den Vertrags­rücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

OLG verpflichtet Landgericht Bielefeld zur Verhandlung und Entscheidung des Verfahrens

Die vom Kläger vor dem Landgericht Bielefeld erhobene Klage hatte zunächst keinen Erfolg, weil das Landgericht Bielefeld sich als örtlich unzuständig ansah. Die Berufung des Klägers gegen das landge­richtliche Urteil war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die erstin­sta­nzliche Entscheidung aufgehoben und das Landgericht Bielefeld verpflichtet, den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden.

Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Wohnort des Käufers gegeben

In der Hauptsache beantrage der Kläger nunmehr ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Diesen Prozess könne der Kläger vor dem Landgericht Bielefeld durchführen, urteilte das Oberlan­des­gericht. Dort sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Wenn nicht anders vereinbart, sei für diesen Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem der Kaufvertrag im Falle eines zu Recht erklärten Rücktritts rückabzuwickeln sei.

Fahrzeug ist vom Verkäufer Zug um Zug gegen Geld beim Käufer abzuholen

Bei einem Fahrzeugkauf habe ein Käufer nach der Ausübung seines Rücktritts­rechts keinen unein­ge­schränkten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser Anspruch sei vom Verkäufer vielmehr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs zu erfüllen. Dabei sei der Verkäufer verpflichtet, ein mangelhaftes Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich nach der Vorstellung der Vertrags­parteien im Zeitpunkt des Vertrags­rück­tritts befinde. Das sei im vorliegenden Fall am Wohnsitz des Klägers in Löhne, weil der Kläger das Fahrzeug dort habe nutzen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass die nach dem Vertrag vorrangig vor einem Rücktritt vom Verkäufer geschuldete Nachbesserung an dessen Betriebs- oder Wohnsitz vorzunehmen gewesen wäre. Das Scheitern einer Nachbesserung sei gegebenenfalls eine Rücktritts­vor­aus­setzung und lasse sich in der Regel erst dann feststellen, wenn der Käufer das Fahrzeug im Anschluss an die Nachbesserung zurückerhalten habe. Vertragsgemäß befinde es sich dann wieder an seinem Wohnsitz.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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