15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss28.07.2015

Keine unzulässige Daten­spei­cherung beim Land Rover DiscoveryGenerelle Speicherung von Daten im Fahrzeug stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar

Das Naviga­ti­o­nsgerät eines Land Rover Discovery verfügt über keine Datentechnik, die Naviga­ti­o­nsdaten permanent speichert oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergibt, so dass Naviga­ti­o­nsdaten des Fahrzeugnutzers in unzulässiger Weise ausgespäht werden könnten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Paderborn.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 bestellte der Beklagte aus Paderborn beim klagenden Autohaus in Gummersbach einen individuell konfigurierten Land Rover Discovery 3. SDV6 zum Preis von 60.450 Euro. Vor der Auslieferung des Fahrzeugs verlangte der Beklagte neben einer Betrie­b­s­an­leitung, dass die Fahrzeugtechnik "Ort, Zeit und Kilometer-Stand" nicht speichern und diese Daten nicht weiter senden dürfe. Andernfalls verletze eine Fahrzeugnutzung sein Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung. Unter Hinweis hierauf verweigerte der Beklagte die ihm von der Klägerin angetragene Fahrzeugabnahme. Die Klägerin hatte ihn daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von ca. 9.000 Euro verklagt.

OLG verneint Recht zur Verweigerung der Fahrzeugabnahme

Die Schaden­s­er­satzklage hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hatte der Beklagte kein Recht, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern. Vor der Übergabe des Fahrzeugs habe er keinen Anspruch auf das Übersenden einer Betrie­b­s­an­leitung, so das Oberlan­des­gericht. Er habe die Abnahme auch nicht verweigern dürfen, weil das bestellte Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Seine Behauptung, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten, treffe nicht zu. Die von einem Kfz-Sachver­ständigen überprüfte Fahrzeugtechnik habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Naviga­ti­o­nsgerät Daten über den Fahrzeug­standort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne. Eine derartige Daten­ver­a­r­beitung sei auch technisch nicht plausibel, weil diese Daten für eine elektronische Fehler­aus­wertung nicht von Bedeutung sein. Das im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, stelle keinen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbst­be­stimmung dar und sei per se kein Sachmangel. Der Beklagte hätte das Fahrzeug als Nutzer erwerben und dann selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich verhalte es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden. Auch dieser Umstand sei kein technischer Fehler des jeweiligen Geräts.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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