15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 23017

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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.07.2016

Inserat­s­be­schreibung als konkludente Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung: Beworbenes aber nicht vorhandenes Fahrzeugmerkmal berechtigt zum Rücktritt vom KaufvertragRücktritt vom Fahrzeugkauf bei fehlender Freisprech­vorrichtung gerechtfertigt

Fehlt einem BMW das in der - auf www.mobile.de veröf­fent­lichten - Fahrzeug­beschreibung genannte Ausstat­tungs­merkmal "Freisprech­einrichtung mit USB-Schnittstelle", kann der Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Kläger aus Bochum beim beklagten Autohaus in Schwabmünchen im Jahre 2015 einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von ca. 21.200 Euro. Er war über die Inter­net­plattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Die Beklagte hatte das Fahrzeug dort - dies ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme - zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstat­tungs­merkmal "Freispre­chein­richtung mit USB-Schnittstelle" angeboten. Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs und unterzeichnete ein von der Beklagten übersandtes Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstat­tungs­merkmal nicht erwähnt war. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freispre­chein­richtung. Nachdem der Kläger das Fehlen der Freispre­chein­richtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freispre­chein­richtung zurückgewiesen hatte, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung begehrt.

OLG bejaht Mangel­haf­tigkeit des Fahrzeug

Das Klagebegehren war in erster und in zweiter Instanz erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Beklagte - unter Berück­sich­tigung einer Nutzungs­ent­schä­digung - zur Rückzahlung von ca. 20.750 Euro an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so das Oberlan­des­gericht, weil der BMW keine werkseitige Freispre­chein­richtung mit USB-Schnittstelle aufweise.

Verkäufer muss Käufer im Vorfeld auf doch nicht vorhandenes Ausstat­tungs­merkmal deutlich hinweisen

Der Kläger habe nachweisen können, dass das Ausstat­tungs­merkmal in der von der Beklagten bei www.mobile.de veröf­fent­lichten Fahrzeug­be­schreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstat­tungs­merkmal "Freispre­chein­richtung mit USB-Schnittstelle" handele. Die Beschaf­fen­heits­angabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstat­tungs­merkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertrags­schlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufin­ter­es­senten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstat­tungs­merkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.

Gelegenheit zur Nachbesserung muss nicht gewährt werden

Aufgrund des Fahrzeugmangels sei der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine solche habe die Beklagte zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freispre­chein­richtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freispre­chein­richtung eines anderen Herstellers habe sich der Kläger nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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