18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.06.2015

Kleineres Tankvolumen als im Ausstel­lungs­katalog angegeben stellt keinen Mangel darNicht erreichbare Kraftstoff-Restmenge dient dem Schutz des Motors

Ein Porsche mit einem laut Ausstel­lungs­katalog 67 l Kraftstoff fassenden Tankvolumen ist nicht mangelhaft, wenn der Bordcomputer nach einem Kraft­stoff­ver­brauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraft­stoff­versorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Dortmund erwarb im Mai 2011 beim beklagten Autohaus in Holzwickede einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem laut Ausstat­tungs­katalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeu­g­übergabe bemängelte der Kläger, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von  km anzeige, sodass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger war der Auffassung, dass die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite mangelhaft seien und begehrte daher von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

OLG verneint Vorliegen eines Sachmangels

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Nach Anhörung einer Sachver­ständigen konnte das Oberlan­des­gericht Hamm keinen Sachmangel beim verkauften Porsche feststellen. Ihm fehle kein technischer Standard, die ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfe. Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik. Es stelle keinen Mangel dar, dass das im Ausstat­tungs­katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden könne. Diese Angabe sei nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen. Zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff sei es nicht zu beanstanden, wenn - wie von der Sachver­ständigen beim Porsche festgestellt - eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen sei.

Restreich­wei­te­n­anzeige nicht mangelhaft

Die Restreich­wei­te­n­anzeige des klägerischen Fahrzeugs weise ebenfalls keinen Mangel auf. Neben der Restmenge im Pumpensumpf lasse diese zwar eine weitere Kraft­stoff­restmenge von bis zu 3,1 l Kraftstoff unberück­sichtigt. Auch diese herstellerseits gewollte Compu­ter­ein­stellung diene dem Schutz des Motors. Sie solle verhindern, dass der Tank soweit leer gefahren werde, dass die Kraft­stoff­pumpen - etwa bei extremem Kurvenfahren - Luft ansaugen könnten, was ebenfalls zu Motorschäden führen könne. Wenn der Bordcomputer mithin nur die Restreichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, sei dies kein Mangel, ebenso nicht der Umstand, dass der Porsche unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weitergefahren werden könne, obwohl der Computer bereits  km als Restreichweite anzeige.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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