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Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.04.2017
Waldbienen Naturkindergarten kann eingetragener Verein werdenBetrieb des Kindergartens ist bloßer Nebenzweck
Ein Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will, kann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Vereinsregisteranmeldung des antragstellenden Vereins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden.
Der antragstellende, im Gründungsstadium befindliche Verein des zugrunde liegenden Streitfalls beabsichtigt in Essen einen Naturkindergarten einzurichten und zu unterhalten.
AG lehnt Eintragung als nichtwirtschaftlichen Verein ab
Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein abgelehnt (AG Essen, Beschlüsse vom 20.12.2016 und vom 02.02.2017, Az. 89 AR 994/16). Sofern der Hauptzweck des Vereins das Unterhalten eines Kindergartens sei, liege kein ideeller Verein vor, so das Amtsgericht.
Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein steht nichts entgegen
Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Vereins war erfolgreich. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gibt es kein Hindernis, das der begehrten Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein entgegensteht. Mit dem Amtsgericht sei zwar davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein solle, so das Gericht. Dieser Betrieb sei allerdings ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt werde. Der eigentliche Zweck des Vereins sei die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Dieser Zweck sei ideeller Natur. Das ergebe sich auch aus dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz, nach dem Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag hätten. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, seien hiernach Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck solle im vorliegenden Fall auch der Naturkindergarten betrieben werden. Das ergebe sich aus den Regelungen der Vereinssatzung.
Erforderliche Organisation eines Kindergartens steht Eintragung als Verein nicht entgegen
Die außerdem erforderliche Organisation eines Kindergartens, in dem Fachpersonal zu beschäftigen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Sie gehöre heute zu den Rahmenbedingungen, unter denen der ideelle Zweck umzusetzen sei. Dass diese auch Anforderungen in materieller Hinsicht stellten, habe auf die eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss. Maßgeblich sei, dass der Verein vorrangig ein auf einer Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept fördere und hierbei auch seine Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbinde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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