23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.04.2017

Waldbienen Natur­kin­der­garten kann eingetragener Verein werdenBetrieb des Kindergartens ist bloßer Nebenzweck

Ein Verein, der einen Natur­kin­der­garten unterhalten will, kann als nicht­wirtschaft­licher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlan­des­gericht Hamm den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Vereins­register­anmeldung des antrag­stel­lenden Vereins unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Oberlan­des­ge­richts neu zu bescheiden.

Der antragstellende, im Gründungs­stadium befindliche Verein des zugrunde liegenden Streitfalls beabsichtigt in Essen einen Natur­kin­der­garten einzurichten und zu unterhalten.

AG lehnt Eintragung als nicht­wirt­schaft­lichen Verein ab

Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Eintragung des Vereins als nicht­wirt­schaft­licher Verein abgelehnt (AG Essen, Beschlüsse vom 20.12.2016 und vom 02.02.2017, Az. 89 AR 994/16). Sofern der Hauptzweck des Vereins das Unterhalten eines Kindergartens sei, liege kein ideeller Verein vor, so das Amtsgericht.

Eintragung des Vereins als nicht­wirt­schaft­licher Verein steht nichts entgegen

Die gegen den erstin­sta­nz­lichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Vereins war erfolgreich. Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm gibt es kein Hindernis, das der begehrten Eintragung des Vereins als nicht­wirt­schaft­licher Verein entgegensteht. Mit dem Amtsgericht sei zwar davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein solle, so das Gericht. Dieser Betrieb sei allerdings ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt werde. Der eigentliche Zweck des Vereins sei die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Dieser Zweck sei ideeller Natur. Das ergebe sich auch aus dem nordrhein-westfälischen Kinder­bil­dungs­gesetz, nach dem Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und die Kinder­ta­gespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreu­ungs­auftrag hätten. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, seien hiernach Kernaufgaben der Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und der Kinder­ta­gespflege. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck solle im vorliegenden Fall auch der Natur­kin­der­garten betrieben werden. Das ergebe sich aus den Regelungen der Vereinssatzung.

Erforderliche Organisation eines Kindergartens steht Eintragung als Verein nicht entgegen

Die außerdem erforderliche Organisation eines Kindergartens, in dem Fachpersonal zu beschäftigen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Sie gehöre heute zu den Rahmen­be­din­gungen, unter denen der ideelle Zweck umzusetzen sei. Dass diese auch Anforderungen in materieller Hinsicht stellten, habe auf die eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss. Maßgeblich sei, dass der Verein vorrangig ein auf einer Natur­ver­bun­denheit basierendes Erzie­hungs­konzept fördere und hierbei auch seine Vereins­mit­glieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbinde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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