Dokument-Nr. 4221
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- Landgericht Dortmund, Urteil27.07.2000, 2 O 276/00
Oberlandesgericht Hamm Urteil13.02.2001
Gast verschüttet Rotwein auf den guten PolsternKeine Neuanschaffung von Möbeln, wenn die Kosten mehr als 30 % über dem Zeitwert liegen
Ein Gastgeber kann von seinem Gast nur Wertersatz, nicht aber den Wiederbeschaffungswert verlangen, wenn dieser aus Unachtsamkeit Rotwein auf den vier Jahre alten Teppichboden und auf die ebenso alte, hochwertige Polstergarnitur verschüttet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der Teppichboden hatte ursprünglich rund 14.000 DM, die Sitzmöbel rund 16.500 DM gekostet. Die Haftpflichtversicherung des Gastes hatte 7.000 DM Entschädigung gezahlt, weil die Flecken nicht rückstandslos zu entfernen waren. Die Gastgeber wollten aber weitere 13.500 DM von ihrem Gast für die Kosten der Neuverlegung des Bodenbelags und des Neubezugs der Polster unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“.
Das Oberlandesgericht hat die Klage auch in zweiter Instanz (Vorinstanz: Landgericht Dortmund) abgewiesen. Der Zeitwert von Polstermöbeln und Teppichboden lag nach vier Jahren noch bei insgesamt 14.000 DM. Eine Neuverlegung bzw. Neuanschaffung des Teppichbodens und der Möbel hätte - unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ - Kosten von 19.000 DM verursacht.
Da dieser Betrag mehr als 30 % über dem Verkehrswert der Gegenstände lag, ist eine Neuanschaffung abzüglich eines Wertvorteils „neu für alt“ unverhältnismäßig. Die Gastgeber können nur Wertersatz in Höhe der bereits gezahlten 7.000 DM verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2007
Quelle: ra-online
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