Die Beklagte hatte beim Besuch eines Restaurants der gehobenen Kategorie u.a. eine Flasche Rotwein bestellt. Beim Nachschenken war entweder, so die Beklagte, das Weinglas umgefallen, oder, so die Klägerin, der Beklagten die Rotweinflasche aus der Hand geglitten. Jedenfalls wurden die cremfarbenen Polster der Sitzecke am Tisch der Beklagten und die Wand mit Rotwein „bekleckert“. Die Klägerin, die zwischenzeitlich sämtliche Möbelstücke neu hatte beziehen lassen, weil der alte Stoff nicht mehr erhältlich war, verlangte Schadensersatz und forderte die Beklagte auf, den Schadensvorgang an ihre Haftpflichtversicherung weiterzugeben.
Diese erstattete der Klägerin vorgerichtlich bereits 326,20 € für Malerarbeiten und pauschal 500,00 € für die restlichen Schäden. Weitergehende Ansprüche lehnte sie ab. Die Klägerin hatte von den gesamten Kosten der neuen Sitzbezüge, die über 5.000,00 € lagen, einen Teilbetrag von 3.000,00 € gefordert und zog wegen der Differenz von 2.356,13 € vor Gericht.
Das Amtsgericht wies die Klage in erster Linie mit der Begründung ab, die Klägerin treffe ein derart überwiegendes Mitverschulden an dem Schadensumfang, dass keine Haftung der Beklagten mehr gegeben sei, da sie einen nicht zu reinigenden und nicht mehr ersetzbaren Stoff zum Überzug gewählt habe (Az.: 23 C 149/03).
Damit gab sich das klägerische Restaurant nicht zufrieden und legte Berufung zum Landgericht ein.
Die Richter der 4. Zivilkammer wiesen in der mündlichen Berufungsverhandlung die Klägerin deutlich darauf hin, dass sie von der stillschweigenden Vereinbarung eines Haftungsauschlusses zwischen dem Besucher eines Restaurants und dem Betreiber für solche Schäden ausgingen, die im Zusammenhang mit den üblichen Verrichtungen beim Essen und Trinken stünden, soweit diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden seien. Der Betreiber einer Gaststätte erkläre durch sein Speisen- und Getränkeangebot auch schlüssig, dass er die üblichen Gefahren durch Verschütten, Kleckern und ähnliches übernehme und dass insoweit den Gast keine Haftung treffen solle. Auch wies das Gericht darauf hin, dass in einem gehobenen Restaurant mit entsprechend teureren Sitzbezügen, ei-nen Gast, der sich selbst ein Glas Wein einschenke, allein hierdurch keine grobe Fahrlässigkeit treffe und durch dieses Verhalten auch der stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss nicht wieder aufgehoben werde. Wolle ein Gastwirt bei einer fahrlässigen Verschmutzung seines Mobiliars vom Gast Schadensersatz verlangen, noch dazu in Höhe von letztendlich über 3.000,00 €, müsse er den jeweiligen Gast vor dem Besuch deutlich darauf hinweisen, welche finanziellen Risiken der Besuch der Gaststätte mit sich bringe. Kein Besucher eines Restaurants rechne nämlich damit, dass er bei einem immer wieder einmal vorkommenden Missgeschick, wie dem Verschütten von Getränken, von einem Gastwirt mit Schadensersatzansprüchen über mehrere tausend € überzogen werde.
Aufgrund der Hinweise der Berufungskammer nahm die Klägerin schließlich die Berufung zurück.