21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil10.01.2014

Ersatz einer Teilprothese durch Prothese mit Teleskopkronen ist kein zahnärztlicher Behand­lungs­fehlerAusgehändigter Kosten­vor­an­schlag und Zahlung des Eigenanteils belegen ausreichende Aufklärung über ärztlichen Eingriff

Ein Zahnarzt handelt nicht behandlungs­fehlerhaft, wenn er eine mit Stiften zu befestigende, beschädigte Teilprothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine heute 57 Jahre alte Patientin aus Oer-Erkenschwick, trug seit dem Jahre 1989 im Unterkiefer eine herausnehmbare, mit einem Stiftsystem befestigte Teilprothese. Aufgrund eines Prothe­sen­schadens fertigte die beklagte Zahnärztin aus Oer-Erkenschwick im April 2008 eine prothetische Neuversorgung an, bei der die ältere Prothese durch eine Prothese mit Teleskopkronen ersetzt wurde. In den nächsten Monaten ersetzte die Beklagte die Prothese durch eine Neuanfertigung und nahm Reparaturen und Anpassungen vor. Aus Sicht der Klägerin verblieben dennoch Beschwerden. Mit der Begründung, die Neuversorgung sei bereits nicht indiziert gewesen, fehlerhaft ausgeführt und sie, die Klägerin, nicht hinreichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin von der Beklagten sodann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro und Ersatz eines Haushalts­füh­rungs­schadens von über 40.000 Euro.

Behandlungs- oder Aufklä­rungs­fehler nicht feststellbar

Die Schaden­s­er­satzklage blieb jedoch erfolglos. Nach der Anhörung eines zahnme­di­zi­nischen Sachver­ständigen hat das Oberlan­des­gericht Hamm weder einen Behandlungs- noch einen Aufklä­rungs­fehler der Beklagten feststellen können.

Neuversorgung wurde fachgerecht ausgeführt

Die prothetische Neuversorgung der Klägerin sei indiziert gewesen. Eine Reparatur der alten Prothese wäre ebenso aufwendig gewesen wie die Neuversorgung. Auch die Reparatur hätte das Risiko von Druckstellen beinhaltet, zudem wäre eine Schwachstelle im Bereich der Stifte zurückgeblieben. Die Neuversorgung sei fachgerecht ausgeführt worden, eine unzureichende parodontale Befundung oder die Beschädigung eines in die Neuversorgung einbezogenen Eckzahns seien nicht festzustellen. Dass die Beklagte eine parodontale Befundung nicht dokumentiert habe, habe keine gegenteilige Indizwirkung, weil insoweit aus zahnme­di­zi­nischer Sicht keine Dokumen­ta­ti­o­ns­pflicht bestanden habe. Dann sei sie auch aus juristischer Sicht nicht zu fordern. Dass die Beklagte auf Beschwerden der Klägerin, insbesondere Druckstellen, unzureichend reagiert habe, lasse sich ebenfalls nicht feststellen.

Umfang der Arbeiten waren Klägerin bekannt und wurden von ihr gebilligt

In die zahnärztliche Behandlung habe die Klägerin auch wirksam eingewilligt. Über die Neuversorgung sei sie ausreichend informiert worden, diese sei auf der Basis eines der Klägerin zuvor ausgehändigten Kosten­vor­an­schlages vorgenommen und der Klägerin gegenüber abgerechnet worden, wobei sie ihren Eigenanteil gezahlt habe. Hieraus sei zu schließen, dass ihr der Umfang der Arbeiten bekannt gewesen sei und sie diese gebilligt habe. Über Behand­lung­s­al­ter­nativen sei die Klägerin nicht unzureichend aufgeklärt worden. Die Möglichkeit einer komplett auf Implantate gestützten Neuversorgung sei mit ihr erörtert und letztlich wegen der Kosten und auch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Weitere fachgerechte Behand­lung­s­al­ter­nativen habe es nicht gegeben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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