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- Tödliche Thrombose nach Skiunfall - Orthopäde haftet nicht wegen unzureichender ThromboseprophylaxeOberlandesgericht Hamm, Urteil18.10.2013, 26 U 119/12
Oberlandesgericht Hamm Urteil01.10.2013
Verletzung der Blasenwand und Infektion mit Noro-Viren nach Operation kein ärztlicher BehandlungsfehlerVerletzung der Blasenwand wurde sofort erkannt und fachgerecht behandelt
Wird bei der Operation eines beidseitigen Leistenbruchs einer Dreijährigen die Blasenwand verletzt und infiziert sich die Patientin nach der Operation mit Noro-Viren, muss kein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit dreijährige Klägerin aus Bielefeld wurde Anfang des Jahres 2008 im beklagten Krankenhaus in Bielefeld von der mitverklagten Ärztin wegen eines beidseitigen Leistenbruchs operiert. Dabei kam es zu einer Verletzung der vorgefallenen Blasenwand, die während der Operation bemerkt und sofort versorgt wurde. Bei einer erneuten stationären Behandlung von Beschwerden, die wenige Tage nach der Operation aufgetreten waren, stellte sich heraus, dass sich die Klägerin zwischenzeitlich mit Noro-Viren infiziert hatte. Mit der Begründung, behandlungsfehlerhaft operiert und nach der Operation unzureichend ärztlich versorgt worden zu sein, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.
Schadensersatzverlangen bleibt unbegründet
Das Schadensersatzverlangen der Klägerin war erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach der Anhörung einer kinderchirurgischen Sachverständigen keinen ärztlichen Behandlungsfehler feststellen.
Verwechslungsbedingte Verletzung war nicht zu verhindern
Die Operation der Klägerin sei indiziert gewesen und auch ohne Behandlungsfehler durchgeführt worden. Die Verletzung der Blasenwand sei eine seltene Komplikation. Im vorliegenden Fall beruhe sie darauf, dass der Bruch und der darin befindliche Blasenteil von Bauchfellstrukturen bedeckt gewesen sei und die vorgefallene Blasenwand deswegen - ohne den Vorwurf eine Behandlungsfehlers zu begründen - für einen Teil des Bruchsacks habe gehalten werden können. Diese verwechslungsbedingte Verletzung sei durch andere Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Auf sie sei richtig reagiert worden. Man habe sie sofort erkannt und fachgerecht behandelt.
Ansteckungsquelle des Noro-Virus bleib unklar
Dass die Klägerin nach der Operation behandlungsfehlerhaft versorgt worden sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Die Verletzung von Hygieneregeln sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Die Klägerin habe zwar mit einem anderen Kind in einem Krankenzimmer gelegen. Dass dieses an einem Noro- Virus erkrankt gewesen sei, stehe nicht fest und sei mangels existierender Laborwerte auch nicht mehr aufklärbar. Ob das andere Kind seinerzeit einen Magen-Darm-Virus gehabt habe, sei unerheblich, weil dieser die Noro-Virus-Infektion der Klägerin nicht habe auslösen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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