21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil01.10.2013

Verletzung der Blasenwand und Infektion mit Noro-Viren nach Operation kein ärztlicher Behand­lungs­fehlerVerletzung der Blasenwand wurde sofort erkannt und fachgerecht behandelt

Wird bei der Operation eines beidseitigen Leistenbruchs einer Dreijährigen die Blasenwand verletzt und infiziert sich die Patientin nach der Operation mit Noro-Viren, muss kein ärztlicher Behand­lungs­fehler vorliegen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit dreijährige Klägerin aus Bielefeld wurde Anfang des Jahres 2008 im beklagten Krankenhaus in Bielefeld von der mitverklagten Ärztin wegen eines beidseitigen Leistenbruchs operiert. Dabei kam es zu einer Verletzung der vorgefallenen Blasenwand, die während der Operation bemerkt und sofort versorgt wurde. Bei einer erneuten stationären Behandlung von Beschwerden, die wenige Tage nach der Operation aufgetreten waren, stellte sich heraus, dass sich die Klägerin zwischen­zeitlich mit Noro-Viren infiziert hatte. Mit der Begründung, behand­lungs­feh­lerhaft operiert und nach der Operation unzureichend ärztlich versorgt worden zu sein, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.

Schaden­s­er­satz­ver­langen bleibt unbegründet

Das Schaden­s­er­satz­ver­langen der Klägerin war erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte nach der Anhörung einer kinder­chir­ur­gischen Sachver­ständigen keinen ärztlichen Behandlungsfehler feststellen.

Verwechs­lungs­be­dingte Verletzung war nicht zu verhindern

Die Operation der Klägerin sei indiziert gewesen und auch ohne Behand­lungs­fehler durchgeführt worden. Die Verletzung der Blasenwand sei eine seltene Komplikation. Im vorliegenden Fall beruhe sie darauf, dass der Bruch und der darin befindliche Blasenteil von Bauch­fell­strukturen bedeckt gewesen sei und die vorgefallene Blasenwand deswegen - ohne den Vorwurf eine Behand­lungs­fehlers zu begründen - für einen Teil des Bruchsacks habe gehalten werden können. Diese verwechs­lungs­be­dingte Verletzung sei durch andere Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Auf sie sei richtig reagiert worden. Man habe sie sofort erkannt und fachgerecht behandelt.

Anste­ckungs­quelle des Noro-Virus bleib unklar

Dass die Klägerin nach der Operation behand­lungs­feh­lerhaft versorgt worden sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Die Verletzung von Hygieneregeln sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Die Klägerin habe zwar mit einem anderen Kind in einem Krankenzimmer gelegen. Dass dieses an einem Noro- Virus erkrankt gewesen sei, stehe nicht fest und sei mangels existierender Laborwerte auch nicht mehr aufklärbar. Ob das andere Kind seinerzeit einen Magen-Darm-Virus gehabt habe, sei unerheblich, weil dieser die Noro-Virus-Infektion der Klägerin nicht habe auslösen können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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