Oberlandesgericht Hamm Urteil11.04.2014
Allgemeinmedizinerin haftet nicht für aufgetretene Infektion im Kniegelenk nach Punktion und InjektionInfektion lässt sich nicht zweifelsfrei auf Punktionsbehandlung oder unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückführen
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass einem Patienten, der aufgrund einer Infektion seines Kniegelenks mehrfach operiert werden musste, kein Schadensersatzanspruch gegen die erstbehandelnde Allgemeinmedizinerin zusteht, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Infektion auf die von der Ärztin durchgeführte Punktion und Injektion zurückzuführen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 66 Jahre alte Kläger aus Bad Salzuflen suchte im Mai 2008 die beklagte Allgemeinmedizinerin in Bad Salzuflen auf, um sein nach einem Sturz schmerzhaftes und in der Bewegung eingeschränktes Kniegelenk behandeln zu lassen. Die Beklagte punktierte den Schleimbeutel, entnahm seröse Flüssigkeit und injizierte zwei Medikamente. Drei Tage später stellte ein Orthopäde eine Entzündung im Bereich des Kniegelenks fest, einige Wochen später wurde ein Befall mit Citrobacter-Bakterien diagnostiziert. Der Kläger musste in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden. Von der Beklagten hat er 10.000 Euro Schmerzensgeld mit der Begründung verlangt, sie habe ihn fehlerhaft, u. a. ohne die gebotene Hygiene, und ohne hinreichende Aufklärung behandelt.
Infektion kann auch durch Schleimbeutelentzündung oder vorherigen Sturz auf das Knie ausgelöst worden sein
Das Klagebegehren blieb allerdings erfolglos. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte das Oberlandesgericht Hamm nicht feststellen, dass die vom Kläger erlittene Infektion auf die Behandlung der Beklagten, insbesondere die Punktion oder eine unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückzuführen war. Zum Zeitpunkt der Behandlung durch die Beklagte habe beim Kläger schon eine Schleimbeutelentzündung vorgelegen, auch durch den vorherigen Sturz auf das Knie hätten Bakterien eindringen können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne die Infektion auch auf diese Umstände zurückzuführen sein. Eine Beweiserleichterung infolge eines groben Behandlungsfehlers komme dem Kläger nicht zugute. Es sei bereits kein Behandlungsfehler feststellbar. Im Hinblick auf die gebotene Hygiene komme ein solcher in Betracht, wenn die Beklagte mehrfach mit derselben Nadel zugestochen habe. Dafür gebe es aber keine Nachweise. Wenn sie ihrer Darstellung entsprechend lediglich einmal mit einer Kanüle zugestochen und über diese dann auch die Medikamente zugeführt habe, sei sie richtig vorgegangen. Die hiervon abweichende Darstellung des Klägers, nach welcher er mehrfach und von verschiedenen Seiten aus gespritzt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft vorgetragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online