15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.04.2014

Allgemein­medizinerin haftet nicht für aufgetretene Infektion im Kniegelenk nach Punktion und InjektionInfektion lässt sich nicht zweifelsfrei auf Punkti­o­ns­be­handlung oder unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückführen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass einem Patienten, der aufgrund einer Infektion seines Kniegelenks mehrfach operiert werden musste, kein Schadens­ersatz­anspruch gegen die erstbehandelnde Allgemein­medizinerin zusteht, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Infektion auf die von der Ärztin durchgeführte Punktion und Injektion zurückzuführen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 66 Jahre alte Kläger aus Bad Salzuflen suchte im Mai 2008 die beklagte Allge­mein­me­di­zinerin in Bad Salzuflen auf, um sein nach einem Sturz schmerzhaftes und in der Bewegung eingeschränktes Kniegelenk behandeln zu lassen. Die Beklagte punktierte den Schleimbeutel, entnahm seröse Flüssigkeit und injizierte zwei Medikamente. Drei Tage später stellte ein Orthopäde eine Entzündung im Bereich des Kniegelenks fest, einige Wochen später wurde ein Befall mit Citrobacter-Bakterien diagnostiziert. Der Kläger musste in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden. Von der Beklagten hat er 10.000 Euro Schmerzensgeld mit der Begründung verlangt, sie habe ihn fehlerhaft, u. a. ohne die gebotene Hygiene, und ohne hinreichende Aufklärung behandelt.

Infektion kann auch durch Schleim­beu­tel­ent­zündung oder vorherigen Sturz auf das Knie ausgelöst worden sein

Das Klagebegehren blieb allerdings erfolglos. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens konnte das Oberlan­des­gericht Hamm nicht feststellen, dass die vom Kläger erlittene Infektion auf die Behandlung der Beklagten, insbesondere die Punktion oder eine unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückzuführen war. Zum Zeitpunkt der Behandlung durch die Beklagte habe beim Kläger schon eine Schleim­beu­tel­ent­zündung vorgelegen, auch durch den vorherigen Sturz auf das Knie hätten Bakterien eindringen können. Nach den Feststellungen des Sachver­ständigen könne die Infektion auch auf diese Umstände zurückzuführen sein. Eine Bewei­ser­leich­terung infolge eines groben Behand­lungs­fehlers komme dem Kläger nicht zugute. Es sei bereits kein Behand­lungs­fehler feststellbar. Im Hinblick auf die gebotene Hygiene komme ein solcher in Betracht, wenn die Beklagte mehrfach mit derselben Nadel zugestochen habe. Dafür gebe es aber keine Nachweise. Wenn sie ihrer Darstellung entsprechend lediglich einmal mit einer Kanüle zugestochen und über diese dann auch die Medikamente zugeführt habe, sei sie richtig vorgegangen. Die hiervon abweichende Darstellung des Klägers, nach welcher er mehrfach und von verschiedenen Seiten aus gespritzt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft vorgetragen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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