15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil06.06.2014

Zu früh eingebrachte Langzeit­pro­vi­sorien sind als grober zahnärztlicher Behand­lungs­fehler anzusehenPatientin erhält 6.000 Euro Schmerzensgeld wegen grob fehlerhafter Zahnbehandlung

Eine zahnärztliche Behandlung, die nach einer Therapie mittels Protru­si­ons­schienen provisorischen Zahnersatz verfrüht eingliedert, kann grob behandlungs­fehler­haft sein. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 37 Jahre alte Klägerin aus Bad Iburg litt an Zahn- und Kopfschmerzen, als sie sich 2003 in die Behandlung des beklagten Zahnarztes in Versmold begab. Im Juli 2003 versorgte der Beklagte die Klägerin mit einer Protru­si­ons­schiene, um eine Kiefer­fehl­stellung zu korrigieren. Nachdem die Beschwerden zunächst nicht nachließen, entfernte der Beklagte im Oktober 2003 die bei der Klägerin vorhandenen Amalgan­fül­lungen und schliff die Zähne für den geplanten Einsatz von Interims­zah­n­ersatz ab. Ende Oktober 2003 setze er die Interimsbrücken ein. In der Folgezeit verstärkten sich die Zahnschmerzen der Klägerin. Die Klägerin erlitt eine Knochen­ent­zündung im Oberkiefer, die im November 2003 stationär behandelt werden musste. Erst nach dem Entfernen der Provisorien des Beklagten verbesserte sich der Gesund­heits­zustand der Klägerin, bei zwischen­zeitlich allerdings chronisch gewordenen Schmerzen. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.

Gutachten der zahnme­di­zi­nischen Sachver­ständigen belegt grob fehlerhafte Zahnbehandlung

Das Schaden­s­er­satz­be­gehren war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm sprach der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld zu. Nach den Gutachten der vom Oberlan­des­gericht gehörten zahnme­di­zi­nischen Sachver­ständigen sei die Zahnbehandlung des Beklagten grob fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin provisorisch prothetisch versorgt, obwohl die Position des Unterkiefers durch die Schien­en­therapie noch nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die mit einer Schien­en­therapie erreichte Position sei erst dann als gesichert anzusehen, wenn der Patient mit ihr ein halbes Jahr beschwerdefrei gelebt habe. Bei der Klägerin sei das nicht der Fall gewesen, sie habe noch Anfang September 2003 über Beschwerden geklagt. Ein grober Behandlungsfehler liege vor, weil die zu fordernde Zeit der Beschwer­de­freiheit so deutlich unterschritten worden sei, dass sich ein Scheitern der zahnärztlichen Bemühungen geradezu aufgedrängt habe. Der Beklagte hafte daher für die bei der Klägerin eingetretenen Schäden einschließlich ihrer Folgewirkungen, weil er den Gegenbeweis mangelnder Kausalität nicht geführt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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