Dokument-Nr. 21443
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- NJW-RR 2015, 891Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 891
- Landgericht Bielefeld, Urteil30.05.2014, 1 O 87/13
Oberlandesgericht Hamm Urteil04.11.2014
Bei Ankaufsuntersuchungen kann Käufer gegen Tierarzt Schadenersatzansprüche geltend machenVertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt stellt Vertrag mit Schutzwirkung Dritter dar
Beauftragt der Verkäufer eines Pferds zur Vorbereitung des Kaufs die Untersuchung des Tiers und ist für den Tierarzt erkennbar, dass die Untersuchung einem Weiterverkauf dient, so liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vor. Der Käufer als Dritter kann somit im Schadensfall den Tierarzt haftbar machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 ließ die Eigentümerin eines Pferds dieses in einer Tierarztpraxis untersuchen. Die Untersuchung ergab keine wesentlichen Befunde. Einige Tage später verkaufte die Eigentümerin ihr Pferd. Im Kaufvertrag wurde notiert, dass eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde. Der Käufer wollte das Pferd ein Jahr später weiterverkaufen. Im Rahmen der beauftragten Ankaufsuntersuchung wurden einige Befunde entdeckt, was dazu führte, dass die Käuferin vom Kauf abstand nahm. Der Käufer des Pferds klagte daraufhin gegen die Tierarztpraxis auf Zahlung von Schadenersatz. Denn seiner Meinung nach sei die Untersuchung im Juli 2011 fehlerhaft gewesen. Hätte er bereits damals von den Befunden erfahren, hätte er niemals das Pferd gekauft. Das Landgericht Bielefeld wies die Schadenersatzklage ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Käufers.
Oberlandesgericht verneint Schadenersatzanspruch gegen Tierarzt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Käufers zurück. Ein Anspruch auf Schadenersatz hätte nur dann bestanden, wenn zwischen dem Käufer und der Tierarztpraxis aufgrund der Untersuchung im Juli 2011 ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter bestanden hätte. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Untersuchung wegen eines bevorstehenden Verkaufs veranlasst wurde und dies für den Tierarzt erkennbar war (sog. Ankaufsuntersuchung). Der Käufer habe aber nicht nachweisen können, dass der Tierarzt von einem Verkauf des Pferds wusste und somit eine Ankaufsuntersuchung vorlag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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