14.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 21443

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Urteil04.11.2014Oberlandesgericht Hamm24 U 80/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 891Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 891
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil30.05.2014, 1 O 87/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil04.11.2014

Bei Ankaufs­unter­suchungen kann Käufer gegen Tierarzt Schaden­ersatz­ansprüche geltend machenVertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt stellt Vertrag mit Schutzwirkung Dritter dar

Beauftragt der Verkäufer eines Pferds zur Vorbereitung des Kaufs die Untersuchung des Tiers und ist für den Tierarzt erkennbar, dass die Untersuchung einem Weiterverkauf dient, so liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vor. Der Käufer als Dritter kann somit im Schadensfall den Tierarzt haftbar machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 ließ die Eigentümerin eines Pferds dieses in einer Tierarztpraxis untersuchen. Die Untersuchung ergab keine wesentlichen Befunde. Einige Tage später verkaufte die Eigentümerin ihr Pferd. Im Kaufvertrag wurde notiert, dass eine Ankaufs­un­ter­suchung durchgeführt wurde. Der Käufer wollte das Pferd ein Jahr später weiterverkaufen. Im Rahmen der beauftragten Ankaufs­un­ter­suchung wurden einige Befunde entdeckt, was dazu führte, dass die Käuferin vom Kauf abstand nahm. Der Käufer des Pferds klagte daraufhin gegen die Tierarztpraxis auf Zahlung von Schadenersatz. Denn seiner Meinung nach sei die Untersuchung im Juli 2011 fehlerhaft gewesen. Hätte er bereits damals von den Befunden erfahren, hätte er niemals das Pferd gekauft. Das Landgericht Bielefeld wies die Schaden­er­satzklage ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Käufers.

Oberlan­des­gericht verneint Schaden­er­satz­an­spruch gegen Tierarzt

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Käufers zurück. Ein Anspruch auf Schadenersatz hätte nur dann bestanden, wenn zwischen dem Käufer und der Tierarztpraxis aufgrund der Untersuchung im Juli 2011 ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter bestanden hätte. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Untersuchung wegen eines bevorstehenden Verkaufs veranlasst wurde und dies für den Tierarzt erkennbar war (sog. Ankaufs­un­ter­suchung). Der Käufer habe aber nicht nachweisen können, dass der Tierarzt von einem Verkauf des Pferds wusste und somit eine Ankaufs­un­ter­suchung vorlag.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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