21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.10.2019

Grund­stücks­nachbarin haftet für Schäden an Ferraris nach Brand in bauord­nungs­widrig errichtetem HolzunterstandBrand hätte bei eingehaltenem Mindestabstand des Unterstandes von 3 m zum Nachba­r­grundstück nicht auf Garagen übergreifen können

Kommt es in einem bauord­nungs­widrig an der Grund­s­tücks­grenze errichteten Holzunterstand zu einem Brand von dort gelagertem brennbaren Holz, muss die verantwortliche Nachbarin für die Folgen des Brandes - hier unter anderem die Beschädigung von zwei Ferraris - gegenüber ihrem Grund­s­tücks­nachbarn einstehen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte am Rande ihres Grundstücks in Hemer direkt neben einer auf dem Nachba­r­grundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet, in dem sie Brennholz lagerte. Im Februar 2017 nahm der Sohn der Beklagten bis etwa 13 Uhr Holzarbeiten mit einer Kreissäge auf dem Grundstück der Beklagten in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses der Beklagtenheraus. Am Folgetag gegen 2 Uhr morgens kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand. Der Brand erfasste auch die benachbarte Doppelgarage des Klägers, in der dieser zwei Ferraris untergestellt hatte. Ein Ferrari ist durch Rauchgase verunreinigt worden. Auf den anderen Ferrari tropften die geschmolzenen Kunst­stof­fab­de­ckungen der Beleuch­tungs­körper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden. Mit seiner Klage machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Gesamtschaden - insbesondere an Garage und Ferraris - von etwa 35.000 Euro geltend.

LG weist Klage ab

Das Landgericht Hagen wies die Klage ab, weil es nach der Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nicht die Brandursache als bewiesen ansah. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil machte der Kläger geltend, dass der Brand dann nicht hätte übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzun­ter­standes einen -bauord­nungs­rechtlich gebotenen - Mindestabstand von 3 m eingehalten hätte. Deshalb müsse - meinte der Kläger - die beklagte Nachbarin ihm seinen Schaden ersetzen.

Übertragung der Brandfolgen wurden erst durch bauord­nungs­widrig an der Grund­s­tücks­grenze errichteten Holzunterstand ermöglicht

Zu Recht, entschied das Oberlan­des­gericht Hamm. Dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch zu. Zwar sei nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen sei. Allerdings habe die Beklagte die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauord­nungs­widrig an der Grund­s­tücks­grenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Nur deshalb - wie sich aus den Feststellungen des vom Gericht angehörten Sachver­ständigen ergebe - habe sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten können und sei es zu Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Sachen gekommen. Wäre der Holzunterstand dagegen 3 m von der Garage errichtet worden, wäre zwar auch wegen des Daches ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden; allerdings hätte dann die Hitze nicht auf die Garage übergreifen können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

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