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Dokument-Nr. 24298

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Oberlandesgericht Hamm Urteil08.03.2017

Kein Schutz der Voll­kasko­versicherung bei Unfall im Rahmen des "Freien Fahrens" auf NürburgringVersicherungs­klausel schließt Leistungs­an­spruch eindeutig aus

Schließen die Versicherungs­bedingungen einer Kraft­fahrzeug­versicherung den Versi­che­rungs­schutz für "Touris­ten­fahrten auf offiziellen Rennstecken" aus, hat ein Versi­che­rungs­nehmer, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines sogenannten "Freien Fahrens" auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungs­an­spruch gegen seinen Voll­kasko­versicherer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Versi­che­rungs­nehmer aus Iserlohn nahm den beklagten Versicherer aus Koblenz auf Leistung aus einer Vollkas­ko­ver­si­cherung in Anspruch. Die dem Versi­che­rungs­ver­hältnis zugrun­de­lie­genden Allgemeinen Bedingungen für die Kraft­fahr­zeug­ver­si­cherung enthalten unter Ziff. A.2.17.4 die Regelung, dass "für Touris­ten­fahrten auf offiziellen Rennstrecken" kein Versi­che­rungs­schutz besteht.

Versicherung lehnt Schadens­re­gu­lierung ab

Im Juni 2015 verunfallte der Kläger mit seinem Pkw Ford Focus im Rahmen eines so genannten "Freien Fahrens" - also außerhalb eines offiziellen Rennens - auf der Nordschleife des Nürburgrings. Aufgrund dieses Schadensfalls verlangte er von der Beklagten eine Versi­che­rungs­leistung in Höhe von ca. 8.200 Euro. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung in den Versicherungsbedingungen lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

Kläger hält Versi­che­rungs­klausel für nicht wirksam

In dem angestrengten Klageverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, dass es sich bei dem "Freien Fahren", an dem er teilgenommen hatte, nicht um eine "Touristenfahrt" im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen gehandelt habe. Außerdem greife die Klausel auch deswegen nicht ein, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer "öffentlichen Rennstrecke" auf eine "mautpflichtige Einbahnstraße" umgewidmet worden sei.

Voraussetzungen einer "Touristenfahrt" und einer "offiziellen Rennstrecke" müssen nicht zeitgleich vorliegen

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm schließt die in den Versi­che­rungs­be­din­gungen enthaltene Ausschluss­klausel den Leistungs­an­spruch des Klägers aus. Der Kläger habe an einer "Touristenfahrt" teilgenommen, so das Oberlan­des­gericht. Bereits die Fahrordnung und die Sicher­heits­regeln des Betreibers des Nürburgrings wählten diesen Begriff für derartige Fahrten. Für diese Einordnung reiche es aus, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als "offizielle Rennstrecke" für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer "Touristenfahrt" und einer "offiziellen Rennstrecke" müssten nicht zeitgleich vorliegen.

Klausel schließt Deckung von Unfällen bei Touris­ten­fahrten auf offiziellen Rennstrecken eindeutig aus

Mit der Klausel bringe der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touris­ten­fahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch sie sei für einen durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch "Freier Fahrten" auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versi­che­rungs­schutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungs­an­spruch gegen seinen Vollkas­ko­ver­si­cherer.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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