18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil26.04.2013

Inhaber einer Fallschirm­sportschule kann Versi­che­rungs­schutz für verunfallten Passagier beanspruchenVersi­che­rungs­schutz bei Absetzflug erfasst auch Beförderung eines Passagiers

Der klagende Inhaber einer Fallschirm­sportschule in Stadtlohn kann von der beklagten Versicherung Versi­che­rungs­schutz für einem mit seinem Luftfahrzeug Cessna im Juli 2009 verunfallten Passagier verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Für die zum Absetzen von Fallschirm­springern eingesetzte Cessna unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Luftfahrthaftpflichtversicherung. Bei einem im Juli 2009 mit dem Flugzeug durchgeführten Absetzflug verunfallte ein seinerzeit 48jähriger Passagier aus Rosendahl schwer, als er – aus Sicher­heits­gründen einen Fallschirm tragend – aus der im Landeanflug befindlichen Cessna gerissen wurde. In das Flugzeug war der Passagier zuvor ohne Sprungabsichten eingestiegen. Beim Sinkflug der Maschine hatte sich sein Fallschirm automatisch geöffnet und ihn in etwa 300 Metern Höhe durch die noch geöffnete Bordwand des Flugzeuges nach draußen gezogen.

Beklagte zum Schadensersatz verurteilt

In dem vom verunfallten Passagier gegen den Kläger und den Piloten vor dem Landgericht Münster und dem Oberlan­des­gericht Hamm geführten Schaden­s­er­satz­prozess sind die in Anspruch Genommenen dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt worden. Im Anschluss hieran haben sie sich auf eine Schaden­s­er­satz­leistung von 260.000 Euro verständigt.

Absetzflug Bestandteil des Haftpflicht­ver­si­che­rungs­schutzes

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte für den Unfall Versi­che­rungs­schutz zu gewähren habe.

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat dem Kläger recht gegeben. Als Luftfahrt­ver­si­cherer der eingesetzten Cessna sei die Beklagte einstands­pflichtig. Sie habe Haftpflicht­ver­si­che­rungs­schutz für die Schadensfälle zugesagt, die aus dem Flugzeugeinsatz zu den vertraglich bezeichneten Verwen­dungs­zwecken resultierten. Zu diesen gehöre ein Absetzflug. Bei einem solchen beschränke sich der Versi­che­rungs­schutz nicht auf die abzusetzenden Fallschirmspringer, sondern erfasse auch die Beförderung eines Passagiers. Es sei auch nicht als Risikoerhöhung anzusehen, wenn nicht hinreichend ausgebildete oder eingewiesene Passagiere in der Maschine mitgenommen würden. In diesem Sinne sei der Versi­che­rungs­vertrag der Parteien auszulegen. Daher habe sich mit dem Unfall vom Juli 2009 ein durch den Vertrag versichertes Risiko verwirklicht.

Absetzflug war nicht geneh­mi­gungs­pflichtig

Auf in den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen geregelte Risiko­aus­schlüsse könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie habe nicht dargetan, dass sich die Cessna in einem den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen nicht entsprechenden Zustand befunden habe. Als Absetzflug sei der am Unfalltage durchgeführte Flug nicht geneh­mi­gungs­pflichtig gewesen, durch die Mitnahme des nicht absprung­willigen Geschädigten werde der Flug kein geneh­mi­gungs­pflichtiger Passa­gier­transport.

Kläger hat keine Pflicht­ver­letzung begangen

Ungerecht­fertigt sei auch der Einwand der Beklagten, dass der Kläger den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Eine eigene Pflicht­ver­letzung des Klägers sei nicht vorgetragen. Nach dem Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz sei dem Kläger nicht zuzurechnen, dass die am Unfalltag im Sprungbetrieb eingesetzten Personen vorgegebene Sicher­heits­vor­schriften nicht eingehalten hätten. Im Verhältnis zur Beklagten seien diese Personen nicht als Repräsentanten des Klägers anzusehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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