18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil26.10.2016

Kein Anspruch auf Versicherungs­leistungen bei nicht bewiesenem Minimal­sach­verhalt zum DiebstahlZweifel an Glaubwürdigkeit schließt Anspruch auf Leistung des Kasko­ver­si­cherers aus

Kann ein Versi­che­rungs­nehmer keine Tatsachen beweisen, aus denen sich - im Sinne eines Minimal­sach­verhalts - mit hinreichender Wahrschein­lichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann er keine Leistung seines Kasko­ver­si­cherers beanspruchen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Fahrzeughändler aus dem Münsterland, macht wegen einer behaupteten Entwendung mehrerer Fahrzeugteile Entschä­di­gungs­ansprüche in Höhe von ca. 5.700 Euro aus einer Kaskoversicherung geltend, die er bei der Beklagten, einem Versicherer aus Köln, abgeschlossen hatte. Im Juni 2013 meldete der Kläger bei der Polizei, dass aus seinem Pkw BMW X6, den er vor seinem Wohnhaus abgestellt habe, u.a. ein kombiniertes Navigations-/Infor­ma­ti­o­ns­system entwendet worden sei. In der Strafanzeige wurde notiert, dass der Kläger das Fahrzeug gegen .00 Uhr nachts in der Parkbucht gegenüber von seinem Haus abgestellt und dann am nächsten Morgen den Pkw dort mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden habe. Die Armaturen rechts neben dem Lenkrad seien offengelegt gewesen und die Teile entwendet worden. Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug oder ein Hineinklettern durch das Schiebedach waren für die ermittelnden Polizeibeamten nicht zu finden. Im Prozess hatte der Kläger zudem behauptet, das Fahrzeug verschlossen und mit geschlossenem Schiebedach abgestellt zu haben.

Versi­che­rungsfall nicht nachweisbar

Das Landgericht hat die Klage nach der Anhörung des Klägers und Vernehmung zweier von ihm zum Abstellen des Fahrzeuges benannter Zeugen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls im Sinne eines Minimal­sach­verhalts und damit den Versi­che­rungsfall nicht habe nachweisen können.

Grundsätzlich keine hohen Anforderungen für Nachweis eines Diebstahls

Die gegen das landge­richtliche Urteil vom Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte - ebenso wie das Landgericht - nicht die Überzeugung von einem Versi­che­rungsfall gewinnen. Zwar seien an den Nachweis eines äußeren Bildes einer Entwendung, auch von Teilen des versicherten Fahrzeugs, keine strengen Anforderungen zu stellen, um den Versi­che­rungs­schutz nicht zu entwerten, so das Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung genüge es, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrschein­lichkeit erschließen lasse. Hierfür müsse der Versi­che­rungs­nehmer nachweisen, dass er das Fahrzeug mit den von ihm als entwendet behaupteten Fahrzeugteilen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit unbeschädigt und verschlossen abgestellt und später an diesem Ort ohne die als entwendet bezeichneten Teile wieder aufgefunden habe.

Aussagen des Klägers wechselnd und widersprüchlich

Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Keiner der benannten Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger sein Fahrzeug am Abend verschlossen in einer Parkbucht gegenüber von seinem Haus abgestellt habe. Das Mindestmaß an Tatsachen für das äußere Bild eines derartigen Diebstahls könne das Gericht auch nicht anhand der Anhörung des Klägers feststellen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger insoweit wechselnd und teilweise widersprüchlich vorgetragen habe. Das begründe Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und lasse sich nicht mit einem ungenauen Sprachgebrauch oder einem nachvoll­ziehbaren Irrtum erklären. So habe der Kläger die Abstell­si­tuation seines Fahrzeugs unterschiedlich geschildert. Aufgrund der wechselnden und teilweise wider­sprüch­lichen Angaben könne sich der Senat keine ausreichende Überzeugung davon bilden, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug in der fraglichen Parkbucht abgestellt worden sei. Dies gehöre im vorliegenden Fall jedoch zu dem vom Kläger nachzuweisenden Minimal­sach­verhalt für das äußere Bild des Diebstahls.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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